Hartz IV – bald auch in Österreich?

Spätestens seit dem Regierungsantritt von ÖVP und FPÖ im Dezember 2017 steht eine Reform des österreichischen Arbeitslosenversicherungssystems (ALV) zur Debatte. Da an die ALV auch die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung anknüpfen, kann eine solche Reform weitreichende Konsequenzen mit sich bringen. Bis jetzt sind keine konkreten Pläne bekannt. Umrisse für das Vorhaben der Bundesregierung finden sich jedoch im Regierungsprogramm 2017-2022. Darin wird ein Umbau des Versicherungssystems vergleichbar mit dem deutschen Hartz IV Modell skizziert. Das würde für Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen eine Verschlechterung der Sozialversicherungsleistungen bedeuten.

Das aktuelle ALV-System
Im Vergleich mit Deutschland sind in Österreich weniger Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen und weniger Menschen sind von Armut bedroht. Dazu trägt das aktuelle ALV-System einen Teil bei. Dennoch ist es in Hinblick auf prekäre Beschäftigungsformen mit zunehmenden Herausforderungen konfrontiert. Denn das ALV-System in Österreich orientiert sich an dem doppelten Leitbild eines regulierten Normalarbeitsverhältnisses und Familienernährermodells. Neue Arbeitsrealitäten, insbesondere Überschneidungen selbständiger Beschäftigung, unselbständiger Beschäftigung und Phasen der Erwerbslosigkeit stellen Herausforderungen an das Versicherungssystem.

Die Probleme, die im Zusammenhang mit prekären Arbeitsverhältnissen existieren, lassen sich an den typischen Arbeitsrealitäten von Künstler*innen veranschaulichen, für die ein Wechseln zwischen selbständiger und unselbständiger Beschäftigung und Zeiten der Erwerbslosigkeit charakteristisch ist.1 Das können beispielsweise Musiker*innen sein, die bei Gelegenheit in einem Chor oder Orchester als Selbständige oder unselbständig2 Angestellte arbeiten, gleichzeitig in einer oder mehreren Bands spielen, nach Möglichkeit Musiknachhilfe geben und immer wieder mit Phasen konfrontiert sind, in denen sie kein Erwerbseinkommen beziehen.

Über Einkommensverluste hinaus entstehen für die Betroffenen in den Zeiten der Erwerbslosigkeit Probleme im Hinblick auf Sozialversicherungsleistungen. Denn die ALV kompensiert nicht nur den Verlust des Einkommens, es werden auch Pensionszeiten erworben und es besteht Unfalls- und Krankenversicherungsschutz. Doch gerade für prekär Beschäftigte bietet die ALV nicht immer einen optimalen Versicherungsschutz. 

Probleme ergeben sich in Hinblick auf den Zugang zu der Versicherungsleistung. Sowohl bei der Abgrenzung zwischen Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit, als auch im Hinblick auf die erforderlichen Versicherungsbeitragszeiten entstehen typischerweise Probleme. Um (erstmaligen Zugang) zur ALV zu erlangen müssen 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten nachgewiesen werden.3 Prekäre Dienstverhältnisse sind allerdings oft geringfügig und nicht arbeitslosenversicherungspflichtig und durch Unterbrechungen charakterisiert. Die Möglichkeit, die Rahmenfrist zu erstrecken, federt zwar einiges ab, dennoch kann sich der Zugang zur Versicherungsleistung als schwierig herausstellen. 

Gröbere Probleme ergeben sich im Zusammenhang mit unselbständigen Beschäftigungsformen. Um selbständig Beschäftigten den Zugang zur Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, gibt es seit 1.Jänner 2009 eine Möglichkeit zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung. Oft ist jedoch umstritten, ob es sich bei einem selbständigen Arbeitsverhältnis tatsächlich um ein solches handelt, oder ob sich die Arbeitgeber*innen nur aus der Verpflichtung stehlen, in die Sozialversicherungssysteme einzuzahlen.

Gleichzeitig stellt eine Abgrenzung zwischen Arbeit und Arbeitslosigkeit bei selbständig erwerbstätigen Künstler*innen und anderen Gruppen mit vergleichbaren Erwerbskarrieren ein besonderes Problem dar. Arbeitslosigkeit setzt voraus, dass die ursprüngliche Tätigkeit beendet wurde. Das bedeutet aber auch, dass dann nicht für neue Aufträge geworben werden darf. Somit ergibt sich der Widerspruch, dass arbeitssuchende Versicherungsempfänger*innen einerseits dazu verpflichtet sind, möglichst schnell wieder Beschäftigung zu finden, andererseits das nur mit Einschränkungen erlaubt bzw. mit Risiken verbunden ist. Denn ein Zuverdienst zum Arbeitslosengeld bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist zwar grundsätzlich erlaubt, das erzielte Einkommen kann bei selbständigen Tätigkeiten jedoch oft erst am Ende des Jahres erhoben werden. Somit können sich am Ende des Jahres, in dem beispielsweise erst im letzten Monat tatsächlich gearbeitet wurde, in der Zwischenzeit jedoch ein Auftrag gesucht wurde, Rückzahlungsforderungen für das ganze Jahr ergeben, die das erzielte Einkommen übersteigen.

Für prekär Beschäftigte, die auf ein Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbsarbeit angewiesen sind, bietet das aktuelle ALV-System somit in manchen Fällen nur mangelnden Schutz. Insbesondere im Zusammenhang mit ungewollter Selbständigkeit, in Fällen, in denen Dienstgeber*innen Arbeit auslagern, werden Machtasymmetrien fortgeschrieben indem die Kosten der Sozialversicherungsbeiträge sowie die genannten Risiken, die mit selbständigen Zuverdiensten in der Arbeitslosigkeit einhergehen, auf prekär Beschäftigte abgewälzt werden.

Um Besserungen für vorhandene Problembereiche zu bewirken, sind jedoch entsprechende politische Kräfteverhältnisse notwendig. Partikularinteressen, die nicht über das nötige Kapital verfügen, haben es jedoch generell und insbesondere in der aktuellen politischen Situation schwer, ihre Interessen durchzusetzen. Um Erfolg zu haben ist es unumgänglich, eigene partikulare Anliegen zu verallgemeinern und/oder dabei Solidaritätsgemeinschaften zu schaffen und zu stärken.

Was ist von den Reformvorhaben der Bundesregierung zu erwarten?
Mit Blick auf das Regierungsprogramm 2017-2022 und unter den gegebenen politischen Kräfteverhältnissen ist nicht mit Verbesserungen für prekär Beschäftigte zu rechnen. Es zeichnet sich eine Reform, vergleichbar mit den Hartz IV Reformen in Deutschland ab. Die Konsequenzen davon sind bekannt: In Deutschland haben prekäre Beschäftigungsverhältnisse zugenommen, Langzeitarbeitslosigkeit hat sich verfestigt und das Hartz-Regime entfaltet seine disziplinierende Wirkung weit in die Erwerbsgesellschaft. 


Ein Schlüsselelement der Reformpläne der Bundesregierung ist die Abschaffung der Notstandshilfe. Vergleichbar mit den Hartz IV Reformen in Deutschland würde dann eine Versicherungsleistung durch eine Fürsorgeleistung ersetzt werden. Eine Fürsorgeleistung, also die bedarfsorientierte Mindestsicherung, setzt eine Bedarfsprüfung voraus. Das bedeutet, dass das gesamte Haushaltseinkommen für die Bemessung der Höhe der Leistung herangezogen wird und dass erst das Vermögen aufgebraucht werden muss. 

Die Notstandshilfe folgt aktuell auf das Arbeitslosengeld und kann im Grunde bis zum Pensionsantritt bezogen werden. Dabei werden während dem Notstandshilfebezug Pensionszeiten erworben. Wird die Notstandshilfe durch die bedarfsorientierte Mindestsicherung ersetzt, kommt es nicht nur zu einer massiven finanziellen Schlechterstellung der Betroffenen, sondern es kann auch sein, dass die Mindestanzahl an notwendigen Versicherungszeiten für einen Pensionsanspruch gar nicht erworben werden können. Das würde bedeuten, dass die Betroffenen im bedarfsorientierten Mindestsicherungsbezug bleiben und nie eine Chance auf eine eigene Alterspension haben. Prekär Beschäftigte wären von der Abschaffung der Notstandshilfe besonders betroffen, da es für sie besonders schwer ist die Voraussetzungen zu erfüllen, um einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben.

Darüber hinaus zielt die Bundesregierung, unter dem Schlagwort „Missbrauchsbekämpfung“, darauf ab, den Druck auf Arbeitssuchende zu erhöhen indem die Zumutbarkeits- und Sanktionsbestimmungen verschärft werden. Das führt dazu, dass die Bereitschaft prekäre Arbeitsverhältnisse zu akzeptieren erhöht wird. Denn in dem Sanktionsregime der ALV führt eine Verweigerung einer zumutbaren Beschäftigung zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes für einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen. Den meisten Arbeitslosengeldbezieher*innen bleibt dann keine Alternative, als die vermittelten Beschäftigungsformen zu akzeptieren. 

(1) Ausführlich wird das Thema behandelt in der Studie „Unselbständig. Selbständig. Erwerbslos“ durchgeführt von Christl Clemens und Markus Griesser.
(2) Teilweise handelt es sich um freie Dienstnehmer*innen, die rechtswidrig als Selbständige von den Dienstgeber*innen beschäftigt werden.
(3) Ausführliche Informationen dazu finden sich in dem online erhältlichen gratis Ratgeber der AK „Arbeitslos – Was nun?“.


LITERATUR-HINWEISE:

AK-Ratgeber 2018: Arbeitslos –Was nun? Ein Ratgeber für das Jahr 2018

https://wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/Arbeitsrecht/Arbeitslos_was_nun_2018.pdf

 

Zweiteilige Studie 2017: Unselbstständig | Selbstständig | Erwerbslos. 
Trost, B., Waldhör, B., Iljkic, T. (2017): Teil 1. Studie zu Problemen von Kunstschaffenden in der sozialen Absicherung aus juristischer Sicht, ÖGB Verlag 
Christl, C., Griesser, M. (2017): Teil 2. Studie zu Problemen von Kunstschaffenden in der sozialen Absicherung aus sozialwissenschaftlicher Sicht, Kulturrat Österreich Eigenverlag 

https://kulturrat.at/agenda/sozialerechte/studie2017

 

17 Beiträge, die zeigen: Die Hartz-Reformen sind kein adäquates Modell für Österreich. Zusammenstellung von Ilse Leidl-Krapfenbauer für den A&W Blog, 2018 
https://awblog.at/17-beitraege-hartz-iv/

 


Simon Theurl ist Referent in der Abteilung Arbeitsmarkt und Integration der AK Wien. Er ist Vorstandsmitglied des BEIGEWUM (Beirat für gesellschafts-, wirtschafts- und umweltpolitische Alternativen) sowie Lektor an der FH des Bfi Wien. 

 

 

Podcast zum Thema: 


Foto: Ben White on Unsplash

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Dieser Artikel ist in der Ausgabe „prekär leben“ des Magazins der IG Kultur in Kooperation mit der Arbeiterkammer Wien erschienen. Das Magazin kann unter @email (5€) bestellt werden. 

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