Öffnungsschritte in der Kultur in Vorarlberg - Rahmbedingungen und FAQs

Basierend auf der Rechtsgrundlage 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und Auskünften und FAQs der Vorarlberger Landesregierung. Stand 18.03.2021

Details zu den Öffnungsschritten in der Kultur in Vorarlberg
Basierend auf der Rechtsgrundlage 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und Auskünften / FAQs der Vorarlberger Landesregierung

 

Veranstaltungen

  • Indoor und outdoor mit Obergrenzen 100 Personen / 50% des räumlichen Fassungsvermögens.
  • Indoor und outdoor ausschließlich mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen.
  • Daher: keine Führungen oder Vermittlungsprogramme mit Ortswechsel outdoor und indoor durchführbar.
  • Durchgehend FFP2-Maskenpflicht (auch outdoor)
    • Ausnahme der FFP2-Maskenpflicht bei Kindern bis 6 Jahre.
    • Von 6-14 Jahre Maskenpflicht, hier reicht ein Mund-Nasen-Schutz.
  • Abstandsregel von 1 Meter. Wenn nicht möglich, 1 Sitzplatz Abstand zwischen Personen freihalten, außer zwischen Personen aus dem gemeinsamen Haushalt, sofern kontrollierbar.
  • Bestuhlung im Schachbrettmuster ist möglich.
  • Keine Schulaufführungen im Klassenverband (nur über außerschulische Jugendarbeit und Privatinitiative möglich).
  • Pausen sind grundsätzlich erlaubt, jedoch Einhaltung der Hygiene- und 2 Meter-Abstandsregeln.

Test-Pflicht

Der negative Testnachweis indoor und outdoor ist Voraussetzung für die Nutzung des Kulturangebots. Auch Geimpfte benötigen einen Test. Ausnahme in der außerschulischen Jugendarbeit im Außenbereich für Kinder und Jugendliche zwischen bis max. 18 Jahre.


Testmöglichkeiten und deren Gültigkeitsdauer:

1. PCR-Tests | gültig bis zu 72 Stunden nach Testung.

2. Antigen-Tests müssen wie bereits üblich von medizinisch qualifiziertem Personal durchgeführt werden | gültig bis max. 48 Stunden ab Testung.

3. Selbsttests in Teststraßen werden unter Aufsicht an den derzeitigen Teststationen oder anderen „offiziellen“ Abnahmestellen durchgeführt | gültig bis max. 48 Stunden ab Testung.

4. Selbsttests für zuhause sind max. 24 Stunden gültig.

Eine Anleitung zur Durchführung des Selbsttest hierAlle Infos zu den Tests auf der Website der Landesregierung

Wer keinen Test braucht, das sind:

  • Kinder unter 10 Jahren
  • Gesundete mit Absonderungsbescheid (Nachweis über behördliche Bestätigung aufgrund von Quarantäne)
  • Personen mit Antikörperbescheinigung
  • Personen mit ärztlicher Bestätigung über durchgemachte Erkrankung


20 Uhr-Regelung

Veranstalter*innen haben in der zeitlichen Planung dafür Sorge zu tragen, dass das Publikum bis spätestens 20 Uhr zuhause sein kann.
 

Zutrittskontrollen bei Veranstaltungen

  1. Registrierungspflicht der Gäste / des Publikums.
    Kontaktdaten für Contact Tracing mit Vorname und Nachname, Telefon oder Emailadresse UND Beginn und Ende der Veranstaltung erfassen und 28 Tage aufbewahren. Mit Ablauf der 28 Tage sind die Daten unverzüglich zu löschen!
  2. Kontrolle der Testung oder behördlicher Nachweise via pdf-Ausdruck oder digitaler Nachweis. Diese dürfen vom Veranstaltungsbetrieb nicht aufbewahrt werden.


Präventionsmaßnahmen

  • Grundsätzlich verpflichtend, aber genehmigungsfrei, sind Präventionskonzepte
  • Bei Veranstaltungen ab 11 Personen: Ernennung einer/eines Covid-19-Beauftragten für die Einhaltung der Auflagen.
  • Zur Info: Kontrollen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde sind möglich!
     

Gastronomie und Kulturveranstaltungen

  • Für Veranstaltungen und Kulturbetrieb gilt grundsätzlich das Konsumationsverbot!
  • Keine Selbstbedienung oder Konsumation selbst mitgebrachter Speisen und Getränke möglich.
  • Auch bei räumlicher Trennung des gastronomischen und veranstaltenden Bereichs einer Kultureinrichtung gilt das Konsumationsverbot.
  • Aufgrund verschiedener Testzugänge in den Bereichen Veranstaltung, Kultur und Gastronomie ist eine Verschränkung von Gastronomie und Kultur nicht möglich.
     

Aufgaben und Pflichten der Kulturveranstalter

  • Neu ist die Kontrolle eines negativen Testbescheids oder entsprechender behördlicher Nachweise beim Einlass.
  • Haftungsfrage: Wichtig ist die Reglementierung des Kulturbetriebs, insbesondere der Veranstaltungen über das Covid-19-Präventionskonzept, die Schulung der Mitarbeiter*innen, die Kontrolle der Negativ-Testungen bei Eintritt in die Veranstaltung, die Einhaltung von Publikumsobergrenzen und Abstandsregelungen (2 Meter bei Zutritt / Pausen und 1 Meter beim Sitzplatz), das durchgehende Tragen der FFP2-Maske und die Kontaktdatenerhebung und Aufbewahrung von 28 Tagen. Bei fahrlässigem Verhalten dieser Maßnahmen und Verordnungen gegenüber haftet der Veranstalter.


Testungen für das Kultur-Personal

  • Schutzmaßnahmen über die Verordnung der beruflichen Tätigkeiten geregelt! Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmer weitere Vereinbarungen treffen. Maske oder Trennwand im Publikumsverkehr gesetzlich verankert.
  • Bei Kundenkontakt alle 7 Tage Testung sinnvoll und generell im Kundenkontakt das Tragen der FFP2 Maske (siehe Schutzmaßnahmenverordnung)!
     

Proben / Trainings

  • Ausschließlich möglich im professionellen Bereich.
  • Ausnahme ist der außerschulische Bereich für Kinder und Jugendliche (beschränkte Teilnehmer*innenzahlen mit 10 Personen indoor + 2 Betreuuungspersonen und 20 Personen outdoor + 3 Betreuungspersonen).
     

Außerschulische Jugendarbeit und Kultur

  • Gruppengröße: maximal 10 Personen in geschlossenen Räumen, 20 Personen im Freien
  • Workshops möglich (außer im Klassenverbund!)
  • Führungen bspw. im Museum nur in der außerschulischen Bildungsarbeit mit Obergrenzen möglich.

 

Amateurbereich aller Sparten

  • Ausschließlich möglich für Kinder und Jugendliche in der außerschulischen Jugendarbeit (inkl. Präventionskonzept!)
  • Keine Proben / Trainings / Aufführungen / Veranstaltungen für erwachsene Amateure möglich. Lockerungen gelten ausschließlich für den professionellen Kulturbereich (wichtig ist der berufliche Kontext).
    Erläuterung: Gemeint sind diejenigen Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer langjährigen Tätigkeit mehrheitlich von der Kunst- und Kulturproduktion leben, bzw. auch Kultureinrichtungen (wie etwa Theater, Musik-Ensembles, Kinos und Kulturveranstalter) mit professionellen (Bezahl-) Strukturen.

     

Vereinsaktivitäten

  • Siehe oben unter Veranstaltungen, die über §13 der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenveordnung geregelt sind.
  • Möglich sind unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können.
  • Möglich sind unaufschiebbare Zusammenkünfte von statuarisch notwendigen Organen juristischer Personen (wie gemeinnützige Vereine), sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist. Nicht erlaubt ist die Konsumation von Speisen und Getränken.


 

FAQs der Vorarlberger Landesregierung / Kulturabteilung: