DRM... TRIPS... WIPO...

UrheberInnen sind natürliche Personen, welche ein Werk erschaffen haben. Ihnen stehen absolute Rechte und Vergütungsansprüche für bestimmte Nutzungen ihres Werks zu. Die damit formulierten UrheberInnenrechte können vererbt oder an Dritte (Personen oder Unternehmen) übertragen bzw. lizenziert werden.

Das Copyright stammt aus dem angelsächsischen Rechtssystem und bezieht sich auf die RechteinhaberInnen urheberrechtlich geschützter Inhalte. Damit regelt das Copyright, wer ein Werk wie verwerten und vervielfältigen darf, wobei diese Rechte auch vollständig von einem/r Urheber/in auf eine/n Verwerter/in übertragen werden können. Dagegen zielt das kontinentaleuropäische Rechtssystem auf einen primären Schutz des/der Urheber/in als dem/der Rechtsinhaber/in ab und betont damit die „ursprüngliche“ Verbindung des/der Urheber/in mit seinem/ihrem Werk. Als Reaktion auf die restriktive Handhabung beider Rechtsregime hat sich in jüngerer Zeit das Copyleft als alternative Lizenzform für immaterielle Güter (Software, Bilder, Texte, Musik etc.) etabliert. Dieses erlaubt die Veränderung und Veröffentlichung bestehender Werke, solange dies unter der gleichen Lizenz geschieht, unter der das Original erschienen ist. Bereits Ende der 1980er Jahre von der Free Software Foundation (FSF) als GNU GPL-Lizenz eingeführt findet sich das Copyleft-Prinzip mittlerweile auch in der 2001 gegründeten Initiative der Creative Commons (CC).

Das Digital Rights Management (DRM) umfasst technische Maßnahmen zur Kontrolle, Verwaltung und Vergabe von urheberrechtlich geschützten digitalen Inhalten. Die „digitale Rechteverwaltung“ ermöglicht somit die technologische Definition von Zugangs- und Nutzungsrechten und legt die Art und Weise fest, wie mit diesen Inhalten umgegangen wird. Ein Beispiel hierfür ist die technologische Umsetzung von Trusted Computing (TC), welche von einer Gruppe aus der Softund Hardwareindustrie (u. a. AMD, HP, IBM, Infenion, Intel, Lenovo, Microsoft und Sun) vorangetrieben wird, um damit technische Standards zum besseren Schutz von UrheberInnen- und Patentrechten durchsetzen zu können.

Das Geistige Eigentum wird durch den gewerblichen Rechtsschutz (Patent-, Marken-, Design- und Sortenschutzrecht) sowie das UrheberInnenrecht geschützt. Im Gegensatz zum materiellen Eigentumsrecht umfassen diese Schutzrechte immaterielle Güter, weshalb man/frau auch von Immaterialgüterrechten spricht. Damit das UrheberInnenrecht das Ergebnis geistiger Arbeit schützt, müssen gewisse gesetzlich definierte Anforderungen erfüllt sein: So werden nur Werke geschützt, die als „persönliche geistige Schöpfung“ einen individuellen und einmaligen Charakter aufweisen. Neben geistigen Schöpfungen der Literatur und Kunst umfasst dieser Werkcharakter auch Softwareentwicklungen.

Die Kulturflatrate bezeichnet eine gesetzlich geregelte Pauschalabgabe, die an die RechteinhaberInnen digitaler Inhalte verteilt werden soll. So könnte beispielsweise für jeden Internetzugang eine Gebühr von einigen Euros erhoben werden, welche dann von einer Verwertungsgesellschaft ausgeschüttet wird. Damit sollte letztlich auch die Nutzung von dezentralen P2P-Systemen zum Austausch digitaler Daten legalisiert werden, zumal die RechteinhaberInnen durch die Einnahmen aus der „Kulturabgabe“ entschädigt würden.

Das UrheberInnenrecht erlaubt prinzipiell die Anfertigung von Privatkopien unter bestimmten Voraussetzungen. So ist das Kopieren eines urheberrechtlich geschützten Werks für den privaten, nicht gewerblichen Gebrauch erlaubt, worunter auch die Weitergabe selbst gebrannter CDs an Familienmitglieder oder FreundInnen fällt. Im Gegensatz zur Privatkopie ist die Raubkopie kein eigener Rechtsbegriff, sondern eine zumeist von RechteinhaberInnen gebrauchte Bezeichnung für eine unerlaubte Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werks. Allerdings sind so genannte „Raubkopien“ nicht zwangsläufig illegale Kopien im Sinne des UrheberInnenrechts. Der Begriff suggeriert vielmehr eine (gewaltsame!) Wegnahme fremden Eigentums und ist damit irreführend.

Die Übereinkunft zu den Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS) ist ein internationales Vertragswerk über Immaterialgüterrechte und bildet neben dem allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) sowie dem allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) die dritte Säule der Welthandelsorganisation (WTO). TRIPS legt für die Mitglieder der WTO verbindliche Mindeststandards für den Schutz von „geistigem Eigentum“ fest. Maßgeblich beteiligt war dabei das Intellectual Property Committee (IPC), deren Mitglieder sich aus VertreterInnen zahlreiche Weltkonzerne (u. a. DuPont, General Motors, Monsanto, Pfizer und Time-Warner) zusammensetzen.

UrheberInnen sind natürliche Personen, welche ein Werk erschaffen haben. Ihnen stehen absolute Rechte und Vergütungsansprüche für bestimmte Nutzungen ihres Werks zu. Die damit formulierten UrheberInnenrechte können – ausgenommen der UrheberInnenpersönlichkeitsrechte (z.B. das Veröffentlichungsrecht) – vererbt oder an Dritte (Personen oder Unternehmen) übertragen bzw. lizenziert werden. Durch so genannte Schutzschranken kann der durch das UrheberInnenrecht verliehene Schutz im Falle anderer, übergeordneter Interessen (z.B. Eigengebrauch, Unterrichtszweck oder Zitatzweck) ausnahmsweise aufgehoben werden.

Die World Intellectual Property Organization (WIPO) ist als Unterorganisation der Vereinten Nationen (UN) für das „geistige Eigentum“ verantwortlich. Erklärtes Ziel der WIPO ist es, den weltweiten Schutz von geistigem Eigentum durch zwischenstaatliche Lösungen zu gewährleisten und die dabei von den UN-Mitgliedstaaten geschlossenen Verträge zu überwachen. Darunter fällt auch die European Copyright Directive (EUCD), eine vom Europäischen Parlament und dem Rat am 22. Mai 2001 beschlossene Richtlinie zur Harmonisierung des UrheberInnrechts und verwandter Schutzrechte innerhalb der Europäischen Union.

Clemens Apprich ist Doktorand der Kulturwissenschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin

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