Informationen für Veranstaltungen in Vorarlberg (Stand 02.11.2020)

Überblick im Rahmen von COVID-19 in Vorarlberg.

Artikel-Erstfassung: 29.09.2020
Aktualisierung: 02.11.2020 

Informationen für Veranstaltungen in Vorarlberg

Am 31.10.2020 informierte die Bundesregierung darüber, dass alle öffentlichen Veranstaltungen ab Dienstag, 3. November 2020, 0.00 Uhr bis voraussichtlich 30. November 2020 untersagt sind. 
Die neue COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Download hier.

Überblick:

  • Veranstaltungen sind untersagt;
  • Proben und künstlerische Darbieten sind nur zu beruflichen Zwecken und ohne Publikum zulässig, ein*e COVID-19-Beauftragte*r muss bestellt, ein COVID-19 Präventionskonzept ausgearbeitet und umgesetzt werden; 
  • Für Kultureinrichtungen, inklusive Museen, gilt ein Betretungsverbot für Besucher*innen / Kund*innen. Berufliche Tätigkeiten in den Einrichtungen sind unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zulässig, allgemein wird empfohlen möglichst auf Home-Office umzusteigen;
  • Bibliotheken, Archive und gewerbliche Galerien dürfen unter Maßgabe der Regelungen für den Handel geöffnet sein, pro Besucher*in / Kund*in müssen 10m2 zur Verfügung stehen;
  • Es gelten die Ausgangsbeschränkungen zwischen 20.00 und 6.00 Uhr (Ausnahmen siehe §2 der Verordnung) vorerst bis 12. November gültig; 

Wir informieren Kultureinrichtungen, Kunst- und Kulturakteur*innen und Interessierte auch regelmäßig über unseren Newsletter. Hier zur Anmeldung.

Zulässige Personenobergrenzen

Die Grafik (siehe auch im Downloadbereich) zeigt die seit 25. Oktober und ab 01. November 2020 für Vorarlberg geltenden Personenobergrenzen und Regelungen.
 

Anzeigepflicht

Neu ist die Anzeigepflicht von Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ab 7 Personen indoor und ab 13 Personen outdoor. 
Diese müssen ab 1. November 2020 mit beigelegtem Präventionskonzept bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gemeldet werden. 
Nach Rücksprache mit den Vorarlberger Behörden am 28.10.2020 soll die Anzeige wie folgt aussehen:

  • Per Email an die entsprechende Bezirkshauptmannschaft mit:
    Kontakt BH Bregenz unter @email,
    Kontakt BH Dornbirn unter @email,
    Kontakt BH Feldkirch unter: @email,
    Kontakt BH Bludenz unter: @email.

     
  • Betreff "Veranstaltungsanzeige des Vereins / von XY".
     
  • Angaben von Datum, Ort, Zeit sowie Inhalt der Veranstaltung und erwarteter Besucher*innen-Anzahl.
     
  • Beilage des für die Veranstaltung geltenden COVID-19-Präventionskonzeptes, das inhaltlich Bezug auf spezifische Hygienevorgaben, Regelungen zur Steuerung der Besucher*innenströme und zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2- Infektion, Risikoanalyse (zeitliche und räumliche Risiko-Bereiche identifizieren), Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen und Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken nimmt.
    Wir unterstützen unsere Mitglieder gern bei Fragen und der Erstellung und auch das Land Vorarlberg berät.

Hinweis: Die Personenobergrenzen gelten auch für Proben und künstlerische Darbietungen, sofern sie nicht zu beruflichen Zwecken oder im Zuge der Vorbereitung zur Mitwirkung an professionell organisierten Darbietungen erfolgen! Die Personenobergrenzen gelten nicht für den regulären Betrieb von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken und Archiven, sehr wohl jedoch für Vernissagen, Lesungen, Workshops etc. in diesen Einrichtungen. 


Bundesweit geltende Maßnahmen

Zu den bundesweit geltenden Maßnahmen und den Besonderheiten einzelner Bundesländer finden sich Details auf der Seite unseres Dachverbandes, der IG Kultur Österreich, hier.


FAQ-Leitfaden Vorarlberg

Der bereits Ende September von der Vorarlberger Landesregierung als Orientierungshilfe bereitgestellte FAQ-Leitfaden wurde am 27.10.2020 aktualisiert und beantwortet praxisbezogene Fragen.
Hinweis: auf Seite 9 zur Frage "Gibt es Vorlagen für ein COVID-19-Präventionskonzept?" ist dies der korrekte Link.

 

 

Artikelfoto: © Niklas Koch