TTIP und Kultur – eine unliebsame Beziehung 

Seit Juli 2013 verhandeln die USA und die EU hinter fest verschlossenen Türen über die transatlantische Handelsund Investitionspartnerschaft (TTIP). Was allerdings doch an Informationen über TTIP aus den Verhandlungsbunkern tritt, ist überaus besorgniserregend für die europäische Kulturszene. Die EU ist auf dem besten Weg, die kulturelle Vielfalt Europas aufs Spiel zu setzen. 

Mutwillige Gefährdung kultureller Vielfalt An oberster Stelle der Kritik zahlreicher ExpertInnen und Kulturschaffenden steht die potenzielle Unterwanderung wesentlicher im UNESCO-Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen festgehaltener Ziele, insbesondere der Anerkennung des legitimen Rechts der EU und ihrer Mitgliedstaaten, Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, die sie jetzt oder zukünftig für erforderlich halten, auf ihrem Hoheitsgebiet zu ergreifen. Artikel 5.1 des Übereinkommens bekräftigt das souveräne Recht der Vertragsparteien, ihre Kulturpolitik zu formulieren und umzusetzen sowie Maßnahmen zu beschließen, um die Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu schützen und zu fördern. Artikel 20 regelt das Verhältnis des Übereinkommens zu anderen Verträgen und legt darin fest, dass die Vertragsstaaten, beim Eingehen anderer Verträge, das UNESCO-Übereinkommen diesen nicht unterordnen, sondern die einschlägigen Ziele und Verpflichtungen berücksichtigen. Zudem sichert die Europäische Kommission in ihrem Positionspapier zu TTIP und Kultur zu, dass die Förderpraxis der Mitgliedstaaten durch das Abkommen nicht in Frage gestellt wird und schlägt weiter vor, in der TTIP-Präambel einen Verweis auf das Recht der Staaten, Maßnahmen zur Förderung kultureller Vielfalt gemäß dem UNESCO-Übereinkommen zu ergreifen, verankern zu wollen. Worin liegt nun also das große TTIP-Übel? 

Einerseits ist TTIP als klassisches Freihandelsabkommen den Prinzipien des freien Marktzugangs, des Abbaus nicht tarifärer Handelshemmnisse sowie der Beseitigung diskriminierender Regelungen für alle beteiligten Vertragsparteien, verpflichtet. Damit ist die latente Gefahr verbunden, dass bestehende kulturpolitische Regelungen und Fördermechanismen gegen etwaige TTIP-Normen verstoßen. Sie könnten als Handelshemmnis identifiziert und von einem Schiedsgericht aufgehoben werden. Andererseits haben die USA das UNESCO-Übereinkommen weder ratifiziert noch sind Bestimmungen in der Präambel rechtsverbindliche Vertragsbestandteile. Daher ist es zunächst schon unwahrscheinlich, dass die USA ein Übereinkommen in die Präambel aufnehmen, das sie selbst gar nicht erst ratifiziert haben, und selbst falls das Übereinkommen die U.S.-amerikanische Hürde in die Präambel überwindet, ist es dennoch keineswegs rechtsverbindlich. 

Daher könnten bestehende Förderungsschemen und Urheberrechtsregeln der Mitgliedstaaten von TTIP negativ betroffen sein sowie lokale und regionale Beschäftigung im Kulturbereich Schaden erleiden. All diese potenziellen Folgen wären konterproduktiv für den Schutz kultureller Vielfalt und die Stärkung der Schaffensbedingungen von KünstlerInnen und des Kreativsektors in Europa. 

ausnahmsweise eine ausnahme Die Liberalisierungsbemühungen von EU und USA basieren auf dem Negativlistenansatz, das heißt grundsätzlich sind alle nicht explizit ausgenommen Bereiche der Gesellschaft Teil der Verhandlungen und Teil des Abkommens. Damit stehen auch automatisch der gesamte Audiovisionsund Kultursektor zur Debatte. Aufgrund des Widerstands von 14 KulturministerInnen und des Europäischen Parlaments, die eine Exklusion des Audiovisionsund des Kultursektors gefordert hatten, hat sich der Rat im Juni 2013 immerhin auf eine Ausnahme des Audiovisionssektors im Verhandlungsmandat geeinigt. 

Aufgrund nicht vorhersagbarer Entwicklungen im Audiovisionssektor ist jedoch ausgesprochen fraglich, ob diese Ausnahme überhaupt zukunftssicher sowie Technologie und Plattform neutral verankert werden kann. Zweifel am Weitblick der Verhandelnden ist schon allein wegen der schieren Dynamik des Audiovisionssektors berechtigt. 

Nichtsdestotrotz ist die explizite Ausnahme des Audiovisionssektors aus den Verhandlungen durchaus als Erfolg einzustufen. Eine Ausnahme für den gesamten Kulturbereich ist jedoch nicht gegeben. Dazu steht in Übereinstimmung mit dem UNESCO-Übereinkommen die Notwendigkeit, bei Schutz und Förderung der kulturellen Vielfalt die gesamte kulturelle Wertschöpfungskette zu berücksichtigen – von der kreativen Schöpfung über Produktion, Verbreitung und Vertrieb bis zum Zugang zu Kunst und Kultur. Damit geraten auch jene Dienste in den Blick, die für den Transport, die Erbringungen, den Zugang, die Auffindbarkeit sowie allgemein die Nutzungsmöglichkeit kultureller Angebote relevant sind. Da der Kultursektor nicht explizit von den TTIP-Verhandlungen ausgenommen ist, ist der kulturpolitische Regelungsspielraum in diesen Bereichen gefährdet, was wiederum negative Konsequenzen für den Kulturbetrieb nach sich zieht. 

Das große ttiP-Geheimnis Welche Konsequenzen TTIP für den europäischen Kultursektor hat, ist vor allem auch wegen der bislang praktizierten Geheimpolitik der Verhandlungspartner schwer zu beurteilen. Sie untergraben damit zum einen die Grundfesten der Demokratie und widersprechen zum anderen Artikel 11 des UNESCO-Übereinkommens, das die grundlegende Rolle und aktive Beteiligung der Zivilgesellschaft beim Schutz und der Förderung kultureller Vielfalt untermauert. Solch eine Situation ist für engagierte Akteure der Zivilgesellschaft vollkommen inakzeptabel. 

Mögliche auswege Der offenkundige und zugleich radikalste Ausweg aus der TTIP-Misere ist ein sofortiger Verhandlungsstopp sowie das Ende von TTIP. Andere Wege, den Kultursektor vor den negativen Konsequenzen aus TTIP zu schützen, sind jeweils mit einem Haken verbunden, wie Jürgen Burggraf, Büroleiter im ARD-Verbindungsbüro Brüssel, bei einer Veranstaltung der ARGE Kulturelle Vielfalt betonte. 

Eine Variante, die Bedenken der Kulturschaffenden und ExpertInnen zu honorieren, wäre ein Zusatzprotokoll für Kultur, so wie es die EU zuvor schon mit Korea abgeschlossen hat. Für ein Abkommen mit den USA ist ein derartiger Ausweg jedoch unrealistisch, da die USA eine grundlegend andere Politik im Kulturbereich verfolgen als die EU. 

Ein anderer Weg führt über die Kategorisierung von Kultur als Daseinsvorsorge und damit als Dienstleistung im allgemeinen Interesse. Der förderpolitische Freiraum wäre so gesichert. Allerdings sind Dienstleistungen im allgemeinen Interesse nicht ausreichend rechtlich definiert und erfasst, wodurch wiederum keine Sicherheit des Kulturbereichs vor nachteiligen Vereinbarungen gewährleistet ist. 

Der dritte Ausweg wäre eine kulturelle Berücksichtigungsklausel als Annex II Lösung. Dafür wäre aber eine genaue Definition von Kultur notwendig, wie sie beispielsweise Kanada durchgeführt hat. Ob eine Definition von Kultur es tatsächlich vermag, jegliche kulturelle Aktivität einzuschließen, ist durchaus zweifelhaft. 

Da keiner der möglichen Auswege zufriedenstellend erscheint, bleiben die vehemente Opposition gegen TTIP und die Forderung nach einem Verhandlungsstopp eindeutig die beste Lösung, um Europas kulturelle Vielfalt zu schützen. 

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