Unterstützungsmöglichkeiten für von COVID19-Maßnahmen betroffene Kunst- und Kulturakteur*innen

Erstfassung erstellt: 20. März 2020, 21:00 Uhr
Letzte Aktualisierung: 11. Jänner 2021, 15:00 Uhr
Letztes Update: Neue Details zum Schutzschirm für Veranstaltungen ab 15. Jänner 2021; Infos zur Verlängerung der SVS Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler*innen (bzw. alle die selbständig Kunst schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren) und dem COVID-19 Fonds für Künstler*innen und Kulturvermittler*innen ab 15. Jänner 2021;
Website aktuell in Überarbeitung
Überblick Corona-Unterstützung
Mit der folgenden Zusammenstellung wollen wir Euch eine Orientierung über die wichtigsten Maßnahmen und Unterstützungsmöglichkeiten für von COVID19-Maßnahmen betroffenen Kulturvereine und Kunst- und Kulturakteur*innen, die aktuell (noch) verfügbar sind. Die Informationen werden laufend aktualisiert. Bitte informiert euch zusätzlich auch über den aktuellen Stand auf den einschlägigen Seiten der jeweiligen Institutionen. Die jeweiligen Quellen sind am Ende angegeben. Wenn Ihr uns auf weitere Unterstützungsmöglichkeiten hinweisen wollt, lasst es uns wissen unter @email!
Corona-Unterstützung für (gemeinnützige) Kulturvereine
[letztes Update: 20.12.2020]
Aktuelles: Der NPO-Fonds wird bis Ende 2020 verlängert, das heißt auch für das 4. Quartal 2020 werden Zuschüsse gewährt. Die Antragstellung für das 4.Quartal soll spätestens im Februar 2021 möglich sein. Die Richtlinien dazu befinden sich aktuell noch in Vorbereitung. Vorgesehen ist, dass auch für das 4. Quartal nebst förderbaren Kosten ein pauschaler Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7% der Einnahmen 2019 beantragt werden kann. Weiters wurde eine Verlängerung des NPO-Fonds für das 1. Quartal 2021 beschlossen, dotiert im NPO-Fonds mit 250 Mio. Euro.
Zusätzlich zu dieser Unterstützung soll der NPO-Fonds auch einen Lockdown-Zuschuss vergleichbar dem Umsatzersatz via FinanzOnline ermöglichen. Gemeinnützige Vereine, die nur für einen Teil ihrer Aktivitäten einen Umsatzersatz über FinanzOnline erhalten haben, sollen via NPO-Fonds einen ergänzenden Lockdown-Zuschuss beantragen können. Details und Richtlinien liegen bislang ebenfalls noch nicht vor.
HINWEIS: Wenn ihr Fragen oder Probleme bei der Antragstellung zum NPO-Fonds habt, stehen wir Euch unterstützend zur Seite unter @email oder telefonisch unter 0650 / 503 71 20.
Kurzbeschreibung: |
Der NPO-Fonds unterstützt gemeinnützige Organisationen durch Zuschüsse zu laufenden Fixkosten und einem Pauschalbetrag (berechnet auf Basis der Einnahmen 2019). |
Voraussetzungen: |
Antragsberechtigt sind u.a.:
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Berechnung der Unterstützung: |
Der Zuschuss setzt sich aus zwei Teilen zusammen, die miteinander kombiniert oder einzeln beantragt werden können: Struktursicherungsbeitrag Förderbare Kosten, die bis zu 100% ersetzt werden. Das sind u.a.:
Hinweis: Personalkosten zählen grundsätzlich nicht zu förderbaren Kosten! Die Details zur angekündigten Verlängerung des NPO-Fonds für das 4. Quartal 2020 (1.10.2020-31.12.2021) liegen bislang noch nicht vor. Wir gehen davon aus, dass die Richtlinien sich stark an den bisherigen Bestimmungen der Phase 1 (Jänner - September 2020) orientieren werden. Fix angekündigt ist, dass auch für das 4. Quartal ein pauschaler Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7% der Einnahmen 2019 beantragt werden kann. Damit beläuft sich der maximale Struktursicherungsbeitrag für das Jahr 2020, sofern alle Bedingungen erfüllt werden, auf insgesamt 14% der Einnahmen 2019. |
Höhe der Unterstützung: |
Die Höhe der Unterstützung hängt von den förderbaren Kosten und den Einnahmen 2019 ab. Untergrenze: Obergrenze: Ferner gilt: HINWEIS: Als Einnahmen gelten (für die Berechnung des Einnahmenausfalls) sämtliche Zuflüsse in den ersten drei Quartalen, unabhängig davon, wofür diese gewidmet sind! Beispielsweise: Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Spenden, AMS-Zuschüsse (für z.B. Altersteilzeit oder Kurzarbeit), Einnahmen aus Ticketverkauf, Gastronomie, etc. Die Details zur angekündigten Verlängerung des NPO-Fonds für das 4. Quartal 2020 (1.10.2020-31.12.2021) liegen bislang noch nicht vor. |
Unterstützungszeitraum: |
Aktuell unterstützt der NPO-Fonds COVID-19 förderbare Kosten bis 30.09.2020. Eine Verlängerung bis zumindest 31.12.2020 ist in Vorbereitung (Details noch ausständig), die Antragstellung soll spätestens im Februar 2021 möglich sein. Eine weitere Verlängerung bis März 2021 ist angekündigt. |
Antragsfrist: |
31.12.2020 (für den aktuellen Unterstützungszeitraum bis Ende September 2020). |
Antragsstellung: |
Online via npo-fonds.at Eine Bestätigung des Antrags durch eine*n Steuerberater*in oder Wirtschaftsprüfer*in ist zusätzlich erforderlich, wenn:
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Zusammenspiel mit anderen Fonds: |
Bezug von AMS-Kurzarbeitsbehilfe ist kein Problem. Unterstützung durch den Fixkostenzuschuss (FinanzOnline) ist de facto ausgeschlossen, da NPOs dafür nicht anstragsberechtigt sind. |
Tipps aus der Praxis: |
Achtet darauf, dass nur förderbare Kosten angegeben werden, die nicht von einer anderen Förderstelle (z.B. Kulturförderung) bereits gedeckt sind. Andernfalls handelt es sich um eine sogenannte "Doppelförderung" die zu einer Rückforderung des Zuschusses führen kann! |
Links & weiterführende Informationen: |
FAQs zum NPO-Fonds |
[letztes Update: 20.12.2020]
Aktuelles: Allen von Schließungen bzw. dem Veranstaltungsverbot betroffenen Kultureinrichtungen können unabhängig von der Rechtsform und Unternehmensgröße 80% des Umsatzes im November sowie 50% des Umsatzes im Dezember ersetzt werden. Umgesetzt ist diese Möglichkeit bislang nur für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen bzw. umsatzsteuerpflichtige Teile von Kulturvereinen. Das heißt Kulturvereine, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind - das trifft auf die meisten gemeinnützigen Kulturvereine zu - müssen noch warten. Auch ihnen soll der Einnahmentfall kompensiert werden. Die Beantragung wird jedoch nicht via FinanzOnline, sondern über alternative Fonds - voraussichtlich den NPO-Fonds - laufen. Die Details bzw. wie und wo umsatzsteuerbefreite Einrichtungen diesen Ersatz einreichen können, werden aktuell ausgearbeitet. Wir gehen davon aus, dass eine Einreichungen für den Einnahmenausfallersatz erst 2021 möglich sein wird.
Kurzbeschreibung |
Alle von Schließung bzw. dem Veranstaltungsverbot betroffenen (Kultur-)Einrichtungen und Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform und Unternehmensgröße, wird pauschal für den Monat November 80% des Umsatzes und für den Monat Dezember 50% des Umsatzes ersetzt. |
Voraussetzungen: |
Antragsberechtigt sind Unternehmen bzw. umsatzsteuerpflichtige Organisationen*, die alle der folgenden Vorraussetzungen erfüllen:
*auch gemeinnützige Vereine oder GmbHs sind antragsberechtigt. Hierfür müssen sie Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs und unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig sein, sowie Umsätze vor dem 1.12.2020 erzielt haben. HINWEIS #1: Den Lockdown-Umsatzersatz kann nur beantragen, wer von der aktuellen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen ist und in einer Branche tätig ist, die direkt betroffen ist. Für die Praxis heißt das: Es können nur jene beantragen, die entweder selbst eine (Kultur-)Einrichtung betreiben oder als Veranstaltende unmittelbar betroffen sind. Agenturen, freischaffende Künstler*innen, etc. sind davon idR nicht erfasst (siehe unten Lockdown-Bonus für Künstler*innen bzw. angekündigter Umsatzersatz für "mittelbar" Betroffene). HINWEIS #2: Zusätzlich zu der direkten Betroffenheit (entweder durch Veranstaltungsverbot oder Betretungsverbot, siehe Hinweis #2) muss die Organisation auch in einer Branche tätig sein, die direkt betroffen ist. Das Finanzministerium hat hierzu eine Liste erstellt, welche Branchen als direkt betroffen gelten. Grundlage hierfür ist die ÖNACE-Klassifikation.
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Höhe der Unterstützung: |
Ersetzt werden pauschal 80% bzw. 50% des Umsatzes des Vergleichszeitraum im Jahr 2019 auf Basis der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen. Die Berechnung erfolgt automatisch auf Basis der Umsatzsteuervoranmeldung des November bzw. Dezember 2019, falls diese nicht vorliegt ein Drittel des 4. Quartals 2019, falls diese nicht vorliegt ein Zwölftel der letzten rechtskräftigen USt-Jahreserklärung. Das heißt, wenn etwa im Dezember 2019 keine Umstäze getätigt worden sind, steht dem betroffenen Unternehmen ein Lockdown-Umsatzersatz in der Mindesthöhe von 2.300 Euro zu. |
Unterstützungszeitraum: |
Phase 1 (80% Ersatz): November - 6.12. 2020 |
Antragsfrist: |
Phase 1 (80% Ersatz November): bis 15. Dezember 2020 |
Antragsstellung: |
via FinanzOnline |
Zusammenspiel mit anderen Fonds: |
Zahlungen aus dem Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss (für andere Zeiträume) oder Corona-Kurzarbeitsbeihilfe müssen nicht gegengerechnet werden. Zuschüsse aus dem NPO-Fonds sind anzugeben, sofern sie staatliche Beihilfen nach EU-Wettbewerbsrecht darstellen. Dies ist der Fall, wenn Beihilfen geeignet sind, den Wettbewerb oder den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen (hier gilt eine Begrenzung von maximal € 800.000 pro Organisation). In der Regel trifft dies auf kleine und mittlere Kulturvereine nicht zu. |
Links & weiterführende Informationen: |
BMF Richtlinien zum Lockdown-Umsatzersatz |
[letztes Update: 20.12.2020]
Aktuelles: Die Details bzw. Bedingungen, unter denen die angekündigte "Notfallförderung" beantragt werden kann, befinden sich noch in Ausarbeitung. Intention ist, dass die "Notfallförderung" besonders Branchen zugute kommen soll, die von Fixkostenzuschuss und Kurzarbeitsförderung kaum profitieren, da ihre Fixkosten verhältnismäßig gering sind und zugleich ein hoher Arbeitsaufwand für permanent nötige Umplanungen besteht, mit dem jedoch kein Umsatz generiert werden kann. Strukturell wirkt diese Problematik auch noch bis nach Aufhebung der durch COVID-19 bedingten Beschränkungen weiter und gefährdet damit das Funktionieren der Kunst- und Kulturlandschaft nachhaltig, siehe hier Begründung zur erforderlichen Änderung des Kunstförderungsgesetzes.
Am 06.11.2020 hat die Bundesregierung angekündigt, dass das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (BMKOES) für Kultureinrichtungen, die trotz Inanspruchnahme aller möglichen Hilfsmaßnahmen immer noch existenzielle Probleme haben, eine Notfall-Förderung schafft, dotiert mit insgesamt 10 Millionen Euro. Die Details dazu sind noch in Arbeit.
HINWEIS: Grundsätzlich gilt: informiert fördernde Stelle nicht nur umgehend über erforderliche Schließungen, Absagen oder Verschiebungen (es besteht eine Informationspflicht der Fördernehmer*innen), sondern auch wenn finanzielle Schwierigkeiten absehbar sind.
[letztes Update: 22.12.2020]
Aktuelles: Seit 1. Oktober 2020 gilt das COVID-19 Kurzarbeitsmodell Phase III. Dieses ermöglicht bis - vorläufig - Ende März die Arbeitszeit auf bis zu 30% (in Ausnahmefällen auf bis zu 10%) zu reduzieren und Arbeiternehmer*innen trotzdem in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bei fast vollem Lohnausgleich zu behalten. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes ist eine Ausfallzeit bis 100% möglich, im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraumes dürfen aber nicht unter 20% und nicht über 70% (in Ausnahmefällen 90% - nur mittels gesonderten Antrags) Ausfallzeit unter- bzw. überschritten werden.
Erleichterungen für die Monate November und Dezember aufgrund erneuter Maßnahmen:
Für vom Lockdown direkt betroffene Betriebe ist ein Arbeitszeitausfall von mehr als 90% in den Monaten November und Dezember möglich. Weiters entfällt für direkt vom Lockdown Betroffene die Bestätigung der wirtschaftlichen Begründung durch die Steuerberaterin/den Steuerberater.
Betriebe, die bereits im Oktober 2020 ein Kurzarbeitsbegehren mit einer Arbeitszeit von 30 % oder mehr beantragt haben, können nachträglich ein Änderungsbegehren mit einem höheren Arbeitszeitausfall bis zum Ende des bewilligten Kurzarbeitszeitraumes stellen.
Kurzbeschreibung: |
Kurzarbeit ist eine vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit (und in Folge das Arbeitsentgelt) wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Ziel von Kurzarbeit ist es, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber Pauschalsätzen pro Ausfallstunde ("Kurzarbeitsbeihilfe").
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Voraussetzungen: |
Hinweis: Die ausgefallenen Arbeitsstunden können künftig für Weiterbildungen genutzt werden. Die Weiterbildungskosten werden vom AMS gefördert (siehe AMS-Schulungskostenbeihilfe für Beschäftigte in COVID-19 Kurzarbeit). |
Berechnung der Unterstützung: |
Der/die Arbeitgeber*in zahlt die Kosten für die tatsächlich geleistete Arbeit, die Mehrkosten für die entfallenen Arbeitsstunden übernimmt das AMS, auch die Lohnnebenkosten. Konkret erhält der/die Arbeiter*in dafür (rückwirkend!) vom AMS eine Kurzarbeitsbeihilfe für die Ausfallstunden. In der Kurzarbeitsbeihilfe sind die anteiligen Sonderzahlungen, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten. Die Arbeitnehmer*innen erhalten eine Nettoentgeltgarantie. Das ist jener Prozentsatz des bisherigen Nettoentgelts, das der/die Arbeitnehmer*in vor Beginn der Kurzarbeit hatte, abhängig vom Bruttoentgelt. Die Ausfallsstunden werden Arbeiternehmer*innen in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS fast zur Gänze ausgeglichen – d.h. die Mehrkosten trägt das AMS; nicht der*die Arbeitgeber*in (siehe auch unten):
Zu beachten: Das Mindestbruttoentgelt an den/die Arbeitnehmer*in muss mindestens dem vom BMAFJ kundgemachten „Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle“ entsprechen. |
Antragsfrist: |
Kurzarbeitsanträge sind immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes zu stellen. |
Antragsstellung: |
ausschließlich über das eAMS-Konto des/der Arbeitgeber*in Dem Antrag (Erstantrag, Änderung oder Verlängerung) ist die Kurzarbeitsvereinbarung beizufügen. HINWEIS: Der/die Arbeiter*in muss zwar die Kurzarbeitsvereinbarung beifügen (abgeschlossen mit dem Betriebsrat bzw. in Einrichtungen ohne Betriebsrat mit den einzelnen Mitarbeiter*innen), jedoch nicht die Zustimmung der Sozialpartner einholen. Das AMS holt die Zustimmung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften ein. WICHTIG: Auch Kulturvereine, die nicht Kammermitglied sind, können eine Kurzarbeitsvereinbarung abschließen. Die wenigsten Kulturvereine sind Mitglied in der Wirtschaftskammer. Die Richtlinien zur Covid19-Kurzarbeit (Punkt 6.4.3) sehen jedoch klar vor, dass wenn „auf einer Seite keine zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft vorhanden ist, die Zustimmung der verbleibenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft genügt.“ Und weiter: „Auf Seiten der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ist in aller Regel der ÖGB zuständig. Ein Fehlen auf Seiten der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber kann vorkommen“.
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Links & weiterführende Informationen: |
FAQs des AMS zur COVID-19 Kurzarbeit (inkl. Dokumenten und Anleitungen) |
[letztes Update: 11.01.2021]
Aktuelles: Dieses Instrument befindet sich noch in Ausarbeitung. Ob es auch für die Praxis (kleiner) Kulturvereine tauglich sein wird, bleibt abzuwarten. Wir setzten uns jedenfalls dafür ein, dass die Zugangsbarrieren so niedrig wie möglich angesetzt sind - um den Kulturbereich in all seiner Heterogenität zu unterstützen. Ein erster Zwischenerfolg ist, dass klargestellt wurde, dass die "Unternehmensgröße" des Veranstalters keine Rolle spielt und das Instrument grundsätzlich auch gemeinnützigen Vereinen offen stehen wird. Weitere Details befinden sich noch in Verhandlung.
Kurzbeschreibung: |
Um die Planung und Durchführung von Veranstaltungen - trotz unsicherer COVID-Lage - weiterhin zu ermöglichen, hat die Bundesregierung im Oktober 2020 einen "Schutzschirm für Veranstaltungen" angekündigt. Konkret wird der Bund im Wege von Haftungen nicht stornierbare Kosten übernehmen, wenn schon in die Wege geleitete Veranstaltungen nicht oder nur reduziert stattfinden können. Anders ausgedrückt: Veranstaltende bekommen Ausgaben ersetzt, die nicht mehr stornierbar sind, wenn die Veranstaltung Corona-bedingt ganz abgesagt werden muss oder nur eingeschränkt stattfinden kann. |
Voraussetzungen: |
Antragsberechtigt sind u.a.:
Das heißt, auch gemeinnützige (Kultur-)Vereine sowie Einzelpersonen - etwa Künstler*innen und Kulturarbeiter*innen sind antragsberechtigt, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Veranstaltungen müssen:
Voraussetzungen für die Förderung sind
Bei wirtschaftlichen Fehlplanungen oder subjektiven Gründen kann keine Förderung ausbezahlt werden. HINWEIS: Eine Verschiebung der Veranstaltung ist nur insofern zumutbar, als der Zweck der Veranstaltung gewahrt werden kann und der durch die Verschiebung entstehende Mehraufwand 10% der ursprünglich geplanten Kosten der Veranstaltung nicht übersteigt.
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Höhe der Unterstützung: |
Die Höhe der ausbezahlten Förderung ist einerseits mit der Höhe der Förderungszusage (= 90% der förderbaren Kosten) und andererseits mit der Höhe des tatsächlich erlittenen finanziellen Nachteils begrenzt. Im Falle der Absage der Veranstaltung berechnet sich der auszugleichende finanzielle Nachteil aus der Differenz zwischen den nicht (mehr) stornierbaren förderbaren Kosten und allfälligen angemessenen Abschlagszahlungen einerseits und den trotz Absage erzielten Einnahmen, allfälligen Versicherungsleistungen und anderen Förderungen andererseits. Untergrenze: Obergrenze: Förderbare Kosten sind
Nicht förderbare Kosten sind
Zu einer Auszahlung kommt es nur wenn:
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Unterstützungszeitraum: |
Veranstaltungen, die im Zeitraum zwischen 1. März 2021 und 31. Dezember 2022 durchgeführt werden. HINWEIS: Ansuchen müssen vor der geplanten Durchführung der Veranstaltung eingebracht und bewilligt werden. Für die Förderung können grundsätzlich nur jene Kosten berücksichtigt werden, die nach der Einbringung des Ansuchens angefallen sind. Davon ausgenommen sind Anzahlungen für die langfristige Vorausbuchung von Veranstaltungsstätten. Anders ausgedrückt: Veranstaltungen, die vor der Einreichung des Förderungsansuchens abgesagt wurden, sind nicht förderungsfähig.
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Antragsfrist: |
ab Kalenderwoche 3 (18. - 24. Jänner) bis 15. Juni 2021 |
Antragsstellung: |
Online via dem Kundenportal der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) Ab vollständigem Hochladen des digitalen Ansuchens wird dieses von der ÖHT überprüft. Im Falle einer Bewilligung wird ein Förderungsangebot ausgestellt. Dieses ist innerhalb von vier Wochen, jedenfalls aber vor Veranstaltungsbeginn, rechtsgültig unterfertigt an die ÖHT zu retournieren, ansonsten gilt das Angebot als widerrufen. Im Falle einer Ablehnung erhalten Sie ebenfalls ein Schreiben mit einer Begründung. |
Links & weiterführende Informationen: |
Information des Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zum Schutzschirm |
Die Richtlinien liegen bis dato noch nicht vor.
[letztes Update: 20.12.2020]
Aktuelles: Die Gutscheinlösung wird für das erste Halbjahr 2021 verlängert, danach soll sie für das 2. Halbjahr noch in reduzierter Form weitergelten, nämlich nur mehr für solche Veranstaltungen, die als Ersatz für 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 verschobene Veranstaltungen stattfinden sollten. Seitens der IG Kultur Österreich sehen wir diese Modell skeptisch und raten nicht dazu - die Ausstellung von Gutscheinen verschiebt lediglich die finanzielle Misere und mindert die Unterstützung durch Corona-Fonds, da die Erlöse dann zu den Einnahmen zählen. Letztlich geht es auch um ein vertrauensvolles Verhältnis zu den Besucher*innen und Teilnehmer*innen.
Das „Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ entbindet Veranstalter*innen von der unmittelbaren Rückzahlungspflicht und schafft die Möglichkeit, anstelle der Rückzahlung des Ticketpreises einen Gutschein auszugeben:
Abs 1: „Wenn ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 entfallen ist und der Veranstalter deshalb einem Besucher oder Teilnehmer den Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt zurückzuzahlen hat, kann der Veranstalter dem Besucher oder Teilnehmer anstelle der Rückzahlung einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag übergeben. Gleiches gilt im Fall der Rückzahlungspflicht des Betreibers einer Kunst- oder Kultureinrichtung, wenn diese aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 geschlossen wurde."
Neu Abs 1a: "Die Möglichkeit der Gutscheinübergabe nach Abs. 1 gilt auch für ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis, das im zweiten Halbjahr 2021 aufgrund der COVID-19-Pandemie entfallen ist, wenn es sich um ein wegen dieser Pandemie aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 wegen der Pandemie entfallenes Ereignis dienen sollte."
Dabei sollen folgende Regelungen gelten:
- Für Tickets bis € 70: Gutschein in Höhe des Ticketpreises;
- Für Tickets zwischen € 70 und € 250: Gutschein bis zu € 70,-, Rückerstattung des Differenzbetrages;
- Für Tickets über € 250: Rückerstattung von € 180,-, Ausstellung eines Gutscheins für den Differenzbetrag;
Wurden mehrere Tickets auf einmal erworben (z.B. Festival), ist jede einzelne Buchung bzw. jeder einzelne Veranstaltungstag gesondert zu behandeln. Die Gutscheine können für frei wählbare andere Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse des/der Veranstalter*in bzw. den Besuch der Kunst- und Kultureinrichtung nach deren Wiedereröffnung eingelöst werden, als auch weitergeben werden. Wird der Gutschein bis 31.12.2022 nicht eingelöst, ist der Wert des Gutscheins auszuzahlen.
Details und weiterführende Informationen:
Bundesgesetz zur Sicherung des Kunst-, Kultur- und Sportlebens vor weiteren Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
[letztes Update: 11.01.2021]
Die Umsatzsteuer für den Kulturbereich sowie Hotellerie und Gastronomie wird auf 5% gesenkt. Dies gilt ab dem 1. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021.
Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5% gilt unabhängig von bisherigen Ermäßigungen des Steuersatzes (im Kulturbereich z.B. 10% oder 13%) und anderen abgabenrechtlichen Begünstigungen (etwa §§ 34-47 BAO), also auch für gemeinnützige Vereine, sofern diese nicht steuerbefreit sind.
Umfasst sind von der Steuersenkung u.a.:
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler*in
- Leistungen von Theateraufführungen bzw. aus dem Betrieb eines Theaters, Musikveranstaltungen, Filmvorführungen, Zirkusvorführungen und Museumsbetrieb
HINWEIS: Für Zeitungen und andere periodische Druckschriften sowie derartige elektronische Publikationen gilt der ermäßigte Steuersatz von 5 Prozent nur bis einschließlich 31. Dezember 2020.
Für die Frage welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend. Bereits ausgestellte Rechnungen können entsprechend dem im Leistungszeitpunkt geltenden Steuersatz auf den Steuersatz iHv 5% berichtigt werden.
Ob die Umsatzsteuersenkung an die Konsument*innen / Auftraggeber*innen weitergegeben wird, liegt im eigenen Ermessen.
Details und weiterführende Informationen:
FAQs des Finanzministerium zur Umsatzsteuersenkung
FAQs des Finanzministeriums zu Auswirkungen der reduzierten USt auf Registrierkassen
[letztes Update: 10.11.2020]
Miete: |
Je nach Einschränkung der Brauchbarkeit kann nach den §§ 1104 und 1105 ABGB durch einen „außerordentlichen Zufall“ der Miet- oder Pachtzins teilweise oder gänzlich erlassen werden. Diese Regelung könnte auch für Vereine, die aufgrund der Covid-19 Maßnahmen ihren Mietgegenstand nicht (z. B. wenn es sich um Veranstaltungsräumlichkeiten handelt) oder nur eingeschränkt nutzen können, zutreffend sein. Maßgeblich ist hier der vertraglich vereinbarte Mietzweck. Handelt es sich lediglich um Büroräumlichkeiten, so wären diese theoretisch trotz der Verbote weiterhin für die Mitarbeiter*innen (unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes) nutzbar. Rechtsexpert*innen raten allerdings zur Vorsicht, da es auf den jeweiligen Miet- oder Pachtvertrag ankommt, ob eine Minderung oder Befreiung möglich ist. Diese gesetzlichen Regelungen sind nicht vertraglich verpflichtend und könnten abgeändert worden sein. Ferner empfehlen sie abzuwarten, ob die unabhängigen Gerichte der Rechtsauffassung nach §§ 1104 und 1105 ABGB folgen werden! Sowohl die Mietervereinigung als auch die Wirtschaftskammer bieten dazu Informationen und Musterschreiben an, um mittels eingeschriebenen Brief an den/die Vermieter *in oder die Hausverwaltung zu erklären, dass man die Miete nur noch unter Vorbehalt einer Mietzinsminderung einzahlt. Damit haben Mieter*innen die Möglichkeit, später vor Gericht einen Teil der Miete einzuklagen. HINWEIS: Auch wenn der Antrag auf Mietzinsminderung erfolglos sein sollte, so kann er dennoch nützlich sein, da er als Nachweis der Schadensminimierung etwa beim NPO-Fonds im Falle einer Überprüfung vorgelegt werden kann. FAQs der IG Kultur Wien zu Mietzinsfreistellung bzw. -reduktion infolge von COVID-19
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Steuern: |
Voraussetzung für die Anwendung dieser Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der*die Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er*sie von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählt laut Information des Finanzministeriums explizit auch der Ausfall von Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.
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Sozialversicherungs-beiträge für Dienstnehmer*innen: |
Der Nationalrat hat ein zweites Stundungspaket beschlossen, um bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen Dienstgeber*innen zu unterstützen. Seit 01.06.2020 gilt:
Die Grundregeln der Lohnverrechnung bleiben weiterhin aufrecht, auch die gesetzliche Fälligkeit für Beiträge bleibt bestehen. Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind weiter fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Dies gilt auch bei Kurzarbeit.
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AKM-Gebühren: |
Die AKM ist bei jenen Mitgliedern, die AKM-Pauschalverträge haben, gesprächsbereit, das Veranstaltungsverbot zu berücksichtigen. Die AKM wird mögliche Lösungen je nach Höhe von Fall zu Fall unterschiedlich handhaben. Die betroffenen Kulturvereine sollen sich bitte mit der zuständige Geschäftsstelle in Verbindung setzen. Kultureinrichtungen, die im November von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen sind, brauchen Sie die aktuelle Rechnung NICHT einzuzahlen. Die buchhalterische Richtigstellung erfolgt durch die AKM mit der nächsten Rechnung Anfang Dezember 2020. |
Details und weiterführende Informationen:
FAQs des Finanzministerium zur Umsatzsteuersenkung
[letztes Update: 10.11.2020]
Mit der Investitionsprämie sollen Neuinvestitionen gefördert werden. Die Basisprämie beträgt 7% der Investitionskosten, bei besonders förderwürdigen Investitionen in Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit 14%. Eine Kombination mit weiteren Förderungen ist bewusst erlaubt.
Gefördert werden Investitionsprojekte ab einem Volumen von € 5.000 bis maximal € 50 Millionen. Um die Untergrenze von € 5.000 zu erreichen, können mehrere kleinere Investitionen in einem Förderantrag zusammengerechnet werden, wodurch auch kleinere Investitionen z.B. auch für Geringwertige Wirtschaftsgüter möglich sind. Der Förderungsantrag muss sich zumindest auf einen zusammengerechneten Gesamtbetrag von EUR 5.000,- belaufen. Grundsätzlich muss es sich um aktivierungspflichtiges Anlagevermögen handeln, was bei Einnahmen-Ausgaben RechnerInnen äquivalent behandelt wird.
Antragsberechtigt sind auch (gemeinnützige) Vereine, sofern sie "unternehmerisch" tätig sind. Dies trifft auf 99% der Kulturvereine zu - sobald auf eigenem Namen und auf eigene Rechnung Leistungen am Markt gegen Entgelt angeboten werden (also z.B. Eintrittskarten für Veranstaltungen).
Die Antragstellung ist (vorbehaltlich budgetärer Bedeckung) bis 28.02.2021 mittels Online-Antragstellung möglich.
Details und weiterführende Informationen:
AWS FAQs Investitionsprämie
Richtlinien der aws Investitionsprämie
Corona-Unterstützung für (selbständige) Künstler*innen und Kulturarbeiter*innen
[letztes Update: 03.12.2020]
Aktuelles: Seit 17.11.2020 kann die "Lockdownkompensation" für selbständige Künstler*innen beantragt werden.
Erhöhung des Lockdownbonus von € 1.300 auf € 2.000
Vom Lockdown im November 2020 betroffene selbständige Künstler*innen erhalten eine pauschale Lockdown-Kompensation in der Höhe von einmalig € 1.300 pro Künstler*in – unabhängig von und zusätzlich zu allen anderen bisherigen Unterstützungsinstrumenten. Das heißt, der Bonus wird zusätzlich zur Unterstützung durch die SVS Überbrückungsfinanzierung oder durch den Härtefallfonds (WKO) ausbezahlt.
Der Lockdownbonus für freischaffende Künstler wird nun erhöht. Die Einmalzahlung wird von € 1.300 auf € 2.000 angehoben. Wurde der Bonus bereits beantragt, wird die Erhöhung automatisch überwiesen. Neue Anträge erhalten sofort die erhöhte Summe. Wirksam wird die Erhöhung voraussichtlich in der 2. Dezemberwoche.
Voraussetzungen:
- Versicherungen bei der SVS als Künstler*in (analog zu Voraussetzungen der SVS Überbrückungsfinanzierung, siehe unten)
- kein Anspruch auf den 80% Lockdown-Umsatzersatz via FinanzOnline (diesen kann nur beantragen, wer von der aktuellen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen ist und in einer Branche tätig ist, die direkt betroffen ist. Für die Praxis heißt das: Es können nur jene beantragen, die entweder selbst eine (Kultur-)Einrichtung betreiben oder als Veranstaltende unmittelbar betroffen sind, Details siehe oben)
Die Beantragung erfolgt über die SVS Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler*innen mittels eigenem Online-Formular. Auf Wunsch wird das Antragsformular auch zugesandt, das ausgefüllt und unterschrieben an die Sozialversicherung der Selbständigen, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1051 Wien zu retournieren ist.
Weiterführende Information:
Presseaussendung zur Ankündigung des Lockdown-Bonus
SVS Information für Künstler*innen
[letztes Update: 07.01.2021]
Aktuelles: Details sollen im Laufe der nächsten Woche veröffentlicht werden.
Der Lockdown-Umsatzersatz für die Monate November und Dezember 2020 gilt bislang ausschließlich für unmittelbar und direkt betroffene Unternehmen (Details siehe oben). Für die Praxis heißt das: Es können nur jene beantragen, die entweder selbst eine (Kultur-)Einrichtung betreiben oder als Veranstaltende unmittelbar betroffen sind. Freischaffende Künstler*innen, Kulturarbeiter*innen, Künstler*innen-Agenturen, Zulieferbetriebe, etc. sind davon idR nicht erfasst und somit trotz Betroffenheit wegen Entfall sämtlicher Einnahmen nicht anspruchsberechtigt. Nun soll diese Lücke geschlossen werden und auch "indirekt" Betroffenen Zugang zum Lockdown-Umsatzersatz erhalten.
Beantragen können sollen Unternehmen, bei denen:
- mindestens 50% des Umsatzes nachweilich im Zusammenhang mit Unternehmen steht, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind.
- im Betrachtungszeitraum (November / Dezember 2020) mindestens 40% Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November / Dezember 2019) nachweisen können
Ab einer Fördersumme von 5.000 Euro (bei Anspruchsberechtigung für November und Dezember) müssen diese Angaben von einem/einer Steuerberater*in oder Bilanzbuchhalter*in bestätigt werden. Diese Grenze verringert sich bei einem kürzeren Anspruchszeitraum.
Die Förderhöhe ist analog zum Umsatzersatz für direkt Betroffene. Demnach erhält ein indirekt betroffenes Unternehmen aus dem Handel den gleichen Prozentsatz an Umsatz ersetzt, der auch für direkt betroffene Handelsunternehmen im selben Zeitraum gegolten hat. Berechnungsgrundlage sind jene Umsätze aus dem November und Dezember 2019, die mit direkt betroffenen Unternehmen gemacht wurden. Aufgrund der europäischen Beihilfenregeln beträgt die maximale Auszahlungssumme 800.000 Euro, die Mindestauszahlungssumme beträgt 1.500 Euro, in Einzelfällen 2.300 Euro.
Die Antragstellung für indirekt Betroffenen soll ab Ende Jänner 2021 über FinanzOnline möglich sein.
Die Richtlinien zum Lockdown-Umsatzersatz für indirekt Betroffene liegen bislang nicht vor. Wir ergänzen sobald Details öffentlich verfügbar sind.
Hinweis: Selbständige Künstler*innen können bereits jetzt eine pauschale Lockdown-Kompensation in der Höhe von einmalig € 2.000 für den Monat November und Dezember via der SVS Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler*innen beantragen - sofern sie die Zugangsbedingungen erfüllen. Geplant ist, dass wenn der neu geschaffene Umsatzbetrag für indirekt Betroffene eine höhere Kompensation ergeben sollte, der Differenzbetrag zusätzlich zu pauschalen Lockdown-Kompensation via SVS beantragt werden kann.
Weiterführende Information:
Information des BMF zum Umsatzersatz
Ankündigung von StS Andrea Mayer zum geplanten Umsatzersatz für indirekt Betroffene
[letztes Update: 10.11.2020]
Aktuelles: Seit 16.10.2020 gelten neue Richtlinien, die die Zugangsbedingungen zum Härtefallfonds teils erheblich erleichtern. Wer zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt hat, nicht antragsberechtigt zu sein, sollte daher zur Sicherheit überprüfen, ob dies nach wie vor der Fall ist, beispielsweise ist nun eine Unterstützung auch möglich, wenn neben einer geringfügigen Beschäftigung eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung besteht.
HINWEIS: Eine Unterstützung ist entweder durch den Härtefallfonds (kurz: HFF) oder der SVS Überbrückungsfinanzierung für Künstler*innen (kurz: SVS) möglich. Zu beachten: Ein Wechsel von HFF zur SVS ist möglich, ein Wechsel von SVS zu HFF ist nicht möglich! Die Entscheidung ist daher abhängig von der individuellen Situation gut zu überlegen. Personen, die weder beim HFF noch der SVS antragsberechtigt sind, bleibt als letzte Unterstützungsmöglichkeit der COVID-19 Fonds beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF).
Kurzbeschreibung: |
Abfederung von Härtefällen von Ein-Personen-Unternehmen (EPU; darunter auch neue Selbständige wie Vortragende und Künstler*innen) und Kleinstunternehmen durch Zuschüsse in Höhe von 80-90% des Nettoeinkommensentgangs im Vergleich zum Vorjahr. |
Voraussetzungen: |
Antragsberechtigt sind:
Nicht antragsberechtigt sind u.a.
HINWEIS: Selbständige die unter der Versicherungsgrenze liegen und daher nicht bei der SVS kranken-/pensionsversichert sind müssen bei der Antragstellung Nachweise zur Selbständigkeit anfügen (z.B. Homepage, Honorarnoten, laufende Verträge, etc.).
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Berechnung der Unterstützung: |
Die Unterstützung setzt sich aus zwei Teilen zusammen:
Die monatliche Mindestunterstützung aus dem Härtefallfonds beträgt somit € 1.000 / Monat. Die Berechnung des konkreten Nettoverdienstentgangs erfolgt automatisiert auf Basis des letzten Veranlagungsbescheids aus dem Zeitraum von 2015 bis 2019 mit positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb. Liegen mehrere solcher Bescheide vor, ist der Bescheid für das letztveranlagte Jahr maßgebend (alternativ: 3 Jahresdurchschnitt); Weißt der Einkommensbescheid keine positiven Einkünfte auf, so wird pauschal € 500 gefördert. Nebeneinkünfte sind grundsätzlich erlaubt, sind jedoch anzugeben und reduzieren potentiell den Förderbetrag: Zu den Nebeneinkünften zählen alle steuerpflichten Einkünfte (z.B. aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, Pensionsversicherungsbezüge) sowie künstlerische Arbeitsstipendien (auch wenn sie steuerbefreit sind!).
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Höhe der Unterstützung: |
Mindestens: Maximal: |
Unterstützungszeitraum: |
12 Monate aus dem Zeitraum 16. März 2020 bis 15. März 2021 |
Antragsfrist: |
30.04.2021 |
Antragsstellung: |
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Zusammenspiel mit anderen Fonds: |
Für eine Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds dürfen keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen/Zuschüsse durch Gebietskörperschaften bezogen werden, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, aufgrund des Corona-Familienhärteausgleichs, Fixkostenzuschüsse aus dem Corona-Hilfsfonds, Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds und künstlerische Arbeitsstipendien. |
Links & weiterführende Informationen: |
Information der WKO zum Härtefallfonds (inkl. Muster und Checklisten) |
[letztes Update: 11.01.2020]
Aktuelles: Ab 15. Jänner 2021 kann bzw. muss für eine Beihilfe im Jahr 2021 ein neuerlicher Antrag gestellt werden. Die Unterstützung für das 1. Quartal 2021 beläuft sich auf pauschal € 3.000.
HINWEIS: Für selbständige Künstler*innen ist eine Unterstützung entweder durch den Härtefallfonds (kurz: HFF) oder der SVS Überbrückungsfinanzierung für Künstler*innen (kurz: SVS) möglich. Da die Höhe und Berechnung der Unterstützungshöhe unterschiedlich ist (Pauschalbeitrag bei SVS, %-Modell bei HFF jedoch als Mindestförderung eine Summe, die der Unterstützungsleistung der SVS entspricht), ist die Entscheidungabhängig von der individuellen Situation gut zu überlegen. Personen, die weder beim HFF noch der SVS antragsberechtigt sind, bleibt als letzte Unterstützungsmöglichkeit der COVID-19 Fonds beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF).
Kurzbeschreibung: |
Die Überbrückungsfinanzierung unterstützt Künstler*innen - definiert als Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren - die aufgrund selbständiger Tätigkeit bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) versichert sind mit einem Pauschalbetrag von aktuell € 10.000 für das Jahr 2020 und € 3.000 für das 1.Quartal 2021. Zusätzlich zur Überbrückungsfinanzierung kann der Lockdown-Bonus iHv € 2.000 für die Monate November und Dezember 2020 via SVS beantragt werden (siehe oben). |
Voraussetzungen: |
Antragsberechtigt für den Unterstützungszeitraum 2020 sind u.a.:
Antragsberechtigt für den Unterstützungszeitraum 2021 sind u.a.:
Die gesamten steuerlichen Einkünfte im Jahr 2020 dürfen jedenfalls € 75.180,- nicht erreichen oder überschreiten. Nebeneinkünfte sind kein Ausschlussgrund, jedoch muss in diesem Fall dennoch die wirtschaftliche Notlage aufgrund COVID-19 vorliegen. Nicht antragsberechtigt sind:
HINWEIS: Der Begriff der "Künstler*in" ist weiter gefasst und umfasst alle "Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren". Dazu zählen beispielsweise auch Kunstkritiker*innen, Musiklehrer*innen; Kurator*innen; Mode- und Textildesigner*innen, Grafiker*innen mit künstlerischer Ausrichtung, Theaterpädagog*innen, etc. Für jene, die zwar bei der SVS versichert sind, aber nicht als Künstler*in deklariert sind, besteht die Möglichkeit einer amtswegigen Berichtigung. HINWEIS: Zwar muss die COVID-19 bedingte wirtschaftliche Notlage bei Antragstellung nicht belegt werden, mit dem Unterzeichnen des Antrags wird aber eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass sämtliche Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind. Wir empfehlen daher, alle Umsatzausfälle gut sowie die Notlage (nicht mehr leistbare Lebenserhaltungskosten oder Gefährdung der Weiterführung der künstlerischen Tätigkeit) gut zu dokumentieren. Im Fall eines Missbrauchs droht nicht nur die Rückzahlung der Forderung, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.
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Höhe der Unterstützung: |
Die Unterstützung erfolgt in einer einmaligen Pauschal in Höhe von max. € 10.000 für das Jahr 2020, sowie ggf. dem zusätzlichen Lockdown-Bonus für die Monate November und Dezember 2020 in Höhe von € 2.000, und pauschal € 3.000 für das 1. Quartal 2021. |
Unterstützungszeitraum: |
März 2020 bis aktuell März 2021 |
Antragsfrist: |
bis 31.03.2021 |
Antragsstellung: |
Online via SVS Portal für Künstler*innen |
Zusammenspiel mit anderen Fonds: |
Ein Wechsel vom Härtefallfonds (WKO) zur SVS Überbrückungsfinanzierung ist möglich. Wurden bereits Leistungen aus dem Härtefallfonds bezogen, werden diese in Abzug gebracht (nicht jedoch beim Lockdown-Bonus). Beihilfen, Förderungen, usw. von anderen Stellen (z.B. Künstlersozialversicherungsfonds oder SVS – Erstantrag Künstlerüberbrückung) werden nicht in Abzug gebracht. |
Links & weiterführende Informationen: |
SVS Portal zur Überbrückungsfinanzierung |
[letztes Update: 11.01.2021]
Aktuelles: Ab 15. Jänner 2021 kann bzw. muss für eine Beihilfe im Jahr 2021 ein neuerlicher Antrag gestellt werden. Die Unterstützung für das Jahr 2021 beläuft sich auf pauschal max. € 1.500.
Der COVID-19 Fonds der KSVF wurde zusätzlich zur "regulären" Unterstützungsfonds der KSVF eingerichtet, der Künstler*innen in Notsituationen unterstützt. Dieser "reguläre" Fonds vergibt auf Antrag Beihilfen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts von bis zu EUR 5.000,- an Künstler*innen mit Hauptwohnsitz in Österreich (unabhängig ob selbstständig und/oder unselbstständig tätig), die mit Einkommensausfällen wegen unvorhersehbaren / außergewöhnlichen Ereignisse konfrontiert sind. Die folgende Darstellung konzentriert auf den COVID-19 Fonds der KSVF:
Kurzbeschreibung: |
Unterstützung für Künstler*innen und Kulturvermittler*innen, die beim Härtefallfonds (WKO) und der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler*innen (SVS) nicht antragsberechtigt sind für COVID-19 bedingte Not- und Härtefälle mit
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Voraussetzungen: |
Antragsberechtigt sind u.a.:
Achtung: Die steuerlichen Einkünfte im Jahr 2020 dürfen € 29.942,90 nicht erreichen oder überschreiten. Wird dieser Betrag überschritten, so ist die Beihilfe in dem Ausmaß, in dem diese Grenze überschritten wurden, zurückzuzahlen. Der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist kein Ausschlussgrund. |
Höhe der Unterstützung: |
2020: pauschal einmalig € 3.000 + € 500 Lockdown-Bonus |
Unterstützungszeitraum: |
März bis Dezember 2020 (Phase 1 und 2) |
Antragsfrist: |
für das Jahr 2020 (Phase 2): rückwirkend noch bis 31.03.2021 möglich |
Antragsstellung: |
Online via COVID-19 Fonds der KSVF |
Zusammenspiel mit anderen Fonds: |
Personen, die beim Härtefallfonds (WKO) oder der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler*innen (SVS) antragsberechtigt sind, können nicht um Beihilfe ansuchen. Künstlerische Arbeitsstipendiums haben keine Einfluss auf die Unterstützung. |
Tipps aus der Praxis: |
Als wichtigste Entscheidungsgrundlage dient bei der Antragstellung ein aktueller künstlerischer Lebenslauf bis inklusive 2021 mit Angaben zu Auftritten, Ausstellungen, Ankäufen etc. und Angaben zu den durch COVID-19 entfallenen Einnahmen/Projekten. HINWEIS: Das Antragsformular sieht kein eigenes Feld zur Angabe der COVID-19 Auswirkungen vor. Diese sollten jedoch unbedingt erwähnt werden, etwa zu abgesagten Engagements, entfallenen Projekten, etc.
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Links & weiterführende Informationen: |
KSVF Informationsportal zum COVID-19 Fonds |
[letztes Update: 24.11.2020]
Aktuelles: Die Phase 2 des Fixkostenzuschuss ("Fixkostenzuschuss 800.000") wurde von der EU genehmigt und kann ab 23. November 2020 beantragt werden.
Kurzbeschreibung: |
Der Fixkostenzuschuss unterstützt Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Schaden durch COVID-19 erleiden, durch einen Zuschuss abhängig von der Höhe des Umsatzausfalles. Vereine sind nicht ausgeschlossen, gemeinnützige Vereine (nach §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung) jedoch schon. |
Voraussetzungen: |
Antragsberechtigt sind u.a.:
Nicht antragsberechtigt sind u.a.
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Berechnung der Unterstützung: |
Phase 1: Gefördert werden max. 75% der Fixkosten im Betrachtungszeitraum (3 Monate), gestaffelt nach der Höhe des Umsatzausfalls:
Zeitraum Phase 1: Grundlage der Berechnung des Umsatzausfalls ist der Vergleich mit dem 2. Quartal 2019, alternativ können auch drei zusammenhänge Betrachtungszeitraum zwischen 16.03. und 15.09.2020 den Daten aus 2019 gegenüber gestellt werden. Hinweis: bei Neugründungen (keine Steuerdaten für 2019), können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisiert dargestellt werden, um den Fixkostenzuschuss zu beantragen. Phase 2: Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50% ➔ Förderung in Höhe von 50% der förderbaren Kosten). Zeitraum Phase 2: Grundlage der Berechnung des Umsatzausfalls ist der Vergleich von zehn zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen (bzw. alternativ zumindest zwei zeitlich zusammenhängenden Zeiträumen) zwischen 16.09.2020 und 30.06.2021 zum Vorjahr. Zu den Fixkosten zählen u.a.: Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen; betriebliche Versicherungsprämien; Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen; der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten; betriebliche Lizenzgebühren; Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation; Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID- 19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert; ein angemessener Unternehmer*inlohn (auf Basis des letzten veranlagten Jahres, mindestens jedoch € 666,66, bei einem errechneten Betrag darüber sind Nebeneinkünfte im Betrachtungszeitraum abzuziehen, maximaler Unternehmer*inlohn € 2.666,67); Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen; Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen; und bei Anträgen unter € 12.000 bis zu € 500 für Steuerberater*in-, Wirtschaftsprüfer*in- oder Bilanzbuchhalter*inkosten; Phase 2 zusätzlich u.a.: Absetzung der AfA, endgültig frustrierte Aufwendungen im Zeitraum 01.06.2019 - 16.03.2020 in Vorbereitung von Umsätzen im Betrachtungszeitraum, die aufgrund COVID-19 nicht realisiert werden konnten (z.B. Zahlungsverpflichtungen für abgesagte Veranstaltungen);
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Höhe der Unterstützung: |
Die Höhe der Unterstützung hängt von den förderbaren Fixkosten und der Höhe des Umsatzausfalls im Vergleich zu den Steuerdaten 2019 ab. Untergrenze: Obergrenze: |
Unterstützungszeitraum: |
Phase1 : Der Fixkostenzuschuss kann für bis zu drei zusammenhängende Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum 16. März 2020 bis 15. September 2020 beantragt werden. Phase 2 geplant: Der Fixkostenzuschuss kann für bis zu zehn zusammenhänge Betrachtungszeiträume (oder zwei zeitlich zusammenhängende Blöcke) im Zeitraum 16. September 2020 bis 30 Juni 2021 beantragt werden. |
Antragsfrist: |
Phase 1: 31.08.2021 Phase 2: erste Tranche ab 23.11.2020 bis 30.06.2021; |
Antragsstellung: |
via FinanzOnline Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch eine*n Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in oder Bilanzbuchhalter*in zu bestätigen, sofern die Unterstützung insgesamt € 36.000 überschreitet. |
Zusammenspiel mit anderen Fonds: |
Der Fixkostenzuschuss ist mit Härtefallfonds und der AMS-Kurzarbeitsbeihilfe kombinierbar. Zuwendungen von Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der COVID-19 Krise, die pauschal vergeben werden und nicht für bestimmten angefallenen Fixkosten zweckgewidmet sind, sind abzuziehen - unabhängig vom Zeitraum. Sind diese Zuwendungen für bestimmte Fixkosten zwecksgewidmet, so sind sie bei diesen abzuziehen (keine Doppelförderung). |
Links & weiterführende Informationen: |
Informationsseite zum Fixkostenzuschuss |
[letztes Update: 10.11.2020]
Miete: |
Je nach Einschränkung der Brauchbarkeit kann nach den §§ 1104 und 1105 ABGB durch einen „außerordentlichen Zufall“ der Miet- oder Pachtzins teilweise oder gänzlich erlassen werden. Diese Regelung könnte auch für Vereine, die aufgrund der Covid-19 Maßnahmen ihren Mietgegenstand nicht (z. B. wenn es sich um Veranstaltungsräumlichkeiten handelt) oder nur eingeschränkt nutzen können, zutreffend sein. Maßgeblich ist hier der vertraglich vereinbarte Mietzweck. Handelt es sich lediglich um Büroräumlichkeiten, so wären diese theoretisch trotz der Verbote weiterhin für die Mitarbeiter*innen (unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes) nutzbar. Rechtsexpert*innen raten allerdings zur Vorsicht, da es auf den jeweiligen Miet- oder Pachtvertrag ankommt, ob eine Minderung oder Befreiung möglich ist. Diese gesetzlichen Regelungen sind nicht vertraglich verpflichtend und könnten abgeändert worden sein. Ferner empfehlen sie abzuwarten, ob die unabhängigen Gerichte der Rechtsauffassung nach §§ 1104 und 1105 ABGB folgen werden! Sowohl die Mietervereinigung als auch die Wirtschaftskammer bieten dazu Informationen und Musterschreiben an, um mittels eingeschriebenen Brief an den/die Vermieter *in oder die Hausverwaltung zu erklären, dass man die Miete nur noch unter Vorbehalt einer Mietzinsminderung einzahlt. Damit haben Mieter*innen die Möglichkeit, später vor Gericht einen Teil der Miete einzuklagen. HINWEIS: Auch wenn der Antrag auf Mietzinsminderung erfolglich sein sollte, so kann er dennoch nützlich sein, da er als Nachweis der Schadensminimierung etwa beim NPO-Fonds im Falle einer Überprüfung vorgelegt werden kann. FAQs der IG Kultur Wien zu Mietzinsfreistellung bzw. -reduktion infolge von COVID-19
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Steuern: |
Voraussetzung für die Anwendung dieser Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der*die Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er*sie von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählt laut Information des Finanzministeriums explizit auch der Ausfall von Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.
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Sozialversicherungs-beiträge für Selbständige: |
Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) hat folgende Maßnahmen beschlossen:
Informationsseite der SVS zur Corona-Unterstützung für Selbständige
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[letztes Update: 10.11.2020]
Die Verwertungsgesellschaften bieten Unterstützungsmöglichkeiten für ihre Mitglieder. Voraussetzung dafür ist entsprechend die Mitgliedschaft bei der jeweiligen Verwertungsgesellschaft. Die meisten COVID-19 Sonderfonds der Verwertungsgesellschaften sind zwischenzeitlich geschlossen bzw. die Mittel ausgeschöpft.
Es empfiehlt sich jedoch stets in Notlagen, mit der für Euch zuständigen Verwertungsgesellschaft in Kontakt zu treten, da diese vielfach soziale und kulturelle Unterstützung (SKE-Förderung) bzw. teils auch noch COVID-19 Unterstützung ermöglichen:
- für Musikschaffende: AKM, austro mechana und OESTIG
- für bildende Künstler*innen: Bildrecht
- für Filmschaffende: VDFS
- für Autor*innen, Übersetzer*innen, Journalist*innen, Wissenschafter*innen: Literar Mechana
- für Musiklabels: LSG
- für Filmproduzent*innen: VAM
Corona-Unterstützung der Bundesländer
[letztes Update: 09.12.2020]
Burgenland |
Projekt Kulturgutschein Gutscheinpartner*innen können werden:
Informationen zum Kulturgutschein des Landes Burgenland Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
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Kärnten |
Call geschlossen: 36 Corona-Arbeitsstipendien Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
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Niederösterreich |
Derzeit keine offenen Corona-spezifischen Sonderförderungen bekannt; Das Land Niederösterreich bietet Kunst- und Kulturschaffenden eine kostenlose Rechtsberatung an unter @email. Corona-Informationsseite Kultur des Landes Niederösterreich Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
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Oberösterreich |
art@home Härtefallfonds für oberösterreichische Kulturschaffende Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
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Salzburg |
Call geschlossen: Sonderförderung COVID-19 Mehrbedarf Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
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Steiermark |
Sonderförderprogramm für Tourneen, Wiederaufnahmen und Lesungen
Das Sonderförderungsprogramm ist mit einem Gesamtbetrag von € 100.000.-- dotiert. Alle geplanten Vorstellungen müssen innerhalb der Laufzeit des Sonderförderungsprogramms vom 30.05.2020 bis 31.12.2021 stattfinden und bereits durch die öffentliche Hand oder vergleichbare Förderungsgeber (z. B. gemeinnützige Stiftungen) gefördert worden sein. Antragsberichtigt sind ausschließlich (eingeladene) KünstlerInnen, Gruppen oder Ensembles aus der Steiermark. Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
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Tirol |
COVID-19 Förderprogramm "Neustart" COVID-19 Soforthilfefonds Arbeitsstipendien COVID-19 / Kunst und Kultur im digitalen Raum Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
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Vorarlberg |
COVID-19 Atelierförderung und Arbeitsstipendien Comeback-Stipendium Eure Ansprechpartner*innen vor Ort:
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Wien |
COVID-19 Unterstützung der Wiener Clubszene Eure Ansprechpartner*innen vor Ort: |
Weitere Unterstützungsmöglichkeiten
[letztes Update: 10.11.2020]
Die folgenden Fonds und Maßnahmen stellen lediglich eine Auswahl dar.
AMS-Neustartbonus für zusätzliche Dienstnehmer*innen, sofern die offene Stelle beim AMS gemeldet war
COVID Start-Up Hilfsfonds für Kleinunternehmen, die seit längstens fünf Jahren bestehen
Linktipp: Kurzinformation Kulturrat Österreich: Arbeitslosengeld als Notnagel für prekär Tätige?
[letztes Update: 10.11.2020]
HINWEIS: Die folgenden Initiativen stellen lediglich eine Auswahl dar. Gerne ergänzen wir Hinweise zu weiteren aktuell laufenden Initiativen (bitte schreibt uns dafür eine E-Mail an @email).
Kampagne #norefundforculture
Initiative der KUPF - Kulturplattform Oberösterreich gemeinsam mit IG Kultur die das Publikum bittet, bei bereits gekauften Tickets: Fordert das Geld nicht zurück, wenn ihr aktuell darauf verzichten könnt.
Kampange #drüberretten
Initiative der KUPF - Kulturplattform Oberösterreich für ein Kultur-Gutscheinsystem um die Liquidität der Kulturvereine zu verbessern und so Zahlungsengpässe vermeiden soll. Das Prinzip ist einfach: Kund*innen erwerben Gutschein-Codes bei den VeranstalterInnen ihres Vertrauens. Die Veranstalter*innen bekommen den frei wählbaren Gutscheinbetrag sofort ausbezahlt. Der sogenannte “KULTschein” ist so lange gültig, bis er aufgebraucht ist.
Initiative Bühnenliebe.at
Bühnenliebe ist eine Initiative aus Wien und hat sich zum dem Ziel gesetzt, unsere Lieblings-Kulturbetriebe in Österreich auf Grund der Corona Krise zu stützen. Vermittelt werden Gutscheine, die jetzt erworben und später eingelöst werden können.
locart - Spenden für Vorarlberger Kunst und Kultur
Sammlung von Spenden (die Spendenbegünstigt sind) um Kunst- und Kulturschaffende in Vorarlberg unbürokratisch zu unterstützen.
Startnext Corona Hilfsaktion
Kampagne der Crowdfunding-Plattform Startnext, um allen vom Shutdown direkt betroffen zu unterstützen, möglichst einfach Crowdfundingprojekte umzusetzten.
WeMakeIt Hilfsaktion
Kampagne der Crowdfunding-Plattform WeMakeIt, um allen vom Shutdown direkt betroffen zu unterstützen, möglichst einfach Crowdfundingprojekte umzusetzten.
Links und Beratungsstellen
[letztes Update: 10.11.2020]
Informationsseiten und Beratungs-Hotlines
allgemeine Auskünfte
Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport - Corona-Infos
Coronavirus Hotline für Kunst- und Kulturschaffende: 01 / 71 606 851185 | Mo-Fr: 9 bis 15 Uhr | E-Mail: @email
Bundesministerium für Finanzen - Corona-Infos
Corona-Hotline: 050 / 233 770 | Mo-Do: 7.30 bis 15.30 Uhr, Fr: 07.30-12 Uhr | E-Mail: @email
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Bürger*innen Hotline: 0800 / 201 611 | E-Mail: buergerservice@sozialministerium.at
Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten
Service-Hotline: 050 / 11 50 0
Wirtschaftskammer - Corona-Infos
Hoteline: 05 / 90 900 4352 | Mo-Fr: 9 bis 17 Uhr | E-Mail: @email
Sozialversicherungsanstalt für Selbständige
Hoteline: 050 / 808 808 | Mo-Do: 7.30 bis 16 Uhr, Fr: 7.30 bis 14 Uhr
Arbeiterkammer und des ÖGB - Corona-Infos
Hotline: 0800 / 22 12 00 80 | Mo-Fr: 9 bis 19 Uhr
AGES - Corona-Infos
Infoline Coronavirus: 0800 / 555 621
Hotlines zu spezifischen Fonds
- NPO-Fonds | 01 / 267 52 00 | Mo-Fr: 8 bis 18 Uhr, Sa: 8 bis 15 Uhr | E-Mail: @email
- Fixkostenzuschuss | 01 / 890 78 00 11 | Mo-Fr: 8 bis 18 Uhr, Sa: 8 bis 15 Uhr | E-Mail:
- WKO Härtefallfonds | 01 / 514 50 1055
- SVS Überbrückungsfinanzierung | 050 / 808 808 | Mo-Do: 7.30 bis 16 Uhr, Fr: 7.30 bis 14 Uhr
- KSVF Covid-19 Fonds | 01 / 586 71 85 | Mo-Fr: 8 bis 12 Uhr, Mi auch: 13 bis 16 Uhr | E-Mail: @email
Interessenvertretungen in Kunst und Kultur
Zögert nicht bei Fragen oder Anliegen eure Interessenvertretung zu kontaktieren. Dafür sind wir da! .
Beispiele spartenspezifischer Interessenvertretungen:
- IG Kultur Österreich: 01 / 503 71 20 | @email | www.igkultur.at
- IG Freie Theater: 01 / 403 87 94 | @email | www.freietheater.at
- IG Bildende Kunst: 01 / 523 09 09 | @email | www.igbildendekunst.at
- Dachverband Filmschaffende: 01 / 526 97 41 | @email | www.filmschaffende.at
- mica - musicaustria: 01 / 521 04-0 | @email | www.musicaustria.at
- Österreichischer Musikrat: 01 / 484 04 28 | @email | www.oemr.at
- IG Autorinnen Autoren: 01 / 526 20 44-13 | @email
- IG Übersetzerinnen Übersetzter: 01 / 526 20 44-18 | @email
- Verband der KulturvermittlerInnen: 0664 / 600 7252 379 | @email
- u.v.m. wie IG Clubkultur, IG freie Musikschaffende, IG Kabarett, IG Stimme, Museumsverband,…
Ländervertretungen:
- IG Kultur Burgenland: 01 / 503 71 20 | @email | www.igkultur.at
- IG Kulturinitiativen in Kärnten/Koroska:0699 / 131 671 71 | @email | www.igkikk.at
- Kulturvernetzung NÖ Viertelberatung: 02572 / 20 250 | www.kulturvernetzung.at
- Kulturplattform OÖ: 0732 / 79 42 88| @email | www.kupf.at
- Dachverband Salzburger Kulturstätten: 0650 / 97 02 908 | @email | www.kultur.or.at
- IG Kultur Steiermark: 0681/104 29 507 | @email | www.igkultur.mur.at
- IG Kultur Vorarlberg: 0664 / 460 02 91 |@email | www.igkultur-vbg.at
- Tiroler Kulturinitiativen: 0680 / 210 92 54 | @email | www.tki.at
- Kultur Infoservice Wien: 0660/236 23 14 | @email | www.igkulturwien.net
Kein Anspruch auf Vollständigkeit! Hinweise zu weiteren relevanten Unterstützungsfonds und -maßnahmen nehmen wir gerne entgegen unter @email!
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr und basieren auf dem Wissenstand des Zeitpunkts der Veröffentlichung. Eine Haftung der IG Kultur Österreich ist ausgeschlossen.
Mitglieder der IG Kultur erhalten Zugang zum internen Bereich der Website mit Sonderninformationen, mit dem Montagsmelder zusätzlich einen exklusiven Sondernewsletter mit einer Übersicht aktueller Neuerungen und können außerdem das Beratungsangebot kostenfrei in Anspruch nehmen. Hier eine Übersicht der Vorzüge einer Mitgliedschaft und der Serviceleistungen. Initiativen, die im zeitgenössischen Bereich tätig sind, können jederzeit Mitglied werden! |