Registrierkassenpflicht für Kulturvereine

In der Regierungsvorlage für die Steuerreform 2015 wird für Betriebe, die überwiegend Barumsätze tätigen, eine Registrierkassenpflicht ab einen Umsatz von 15.000 Euro eingeführt. Jede Barbewegung muss mit einem manipulationssicheren elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln erfasst werden. Es sind aber auch Ausnahmeregelungen vorgesehen wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung unzumutbar wäre. Dies gilt nur für Betriebe, die nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden (zB Maronibrater, „Kalte Hände Regelung“) mit Jahresumsätzen bis zu 30.000 Euro.

Auch für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Körperschaften im Sinn des § 45 Abs. 1 und 2 BAO soll die Unzumutbarkeit gelten, somit bleibt für gemeinnützige Kulturvereine mit überwiegenden Bareinnahmen weiterhin die Losungsermittlung mittels Kassasturz.

BMF-Broschüre Vereine und Registrierkassenpflicht

Weiterführende Informationen zum Steuerreformgesetz 2015

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

BMF-Information zu den Ausnahmen:

Welche Veranstaltungsumsätze sind von der Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht ausgenommen?

Ausgenommen von der Registrierkassen –, Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht sind Umsätze von unentbehrlichen Hilfsbetrieben abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften (z.B. Sportvereine, Kunstvereine, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften) die bspw. im Rahmen von Veranstaltungen (bspw. Sportveranstaltungen eines Sportvereines, Ausstellung eines Kunstfördervereines, Theateraufführung eines Theatervereins, ) erzielt werden.

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn die Umsätze unmittelbar der Erreichung des begünstigten Zweckes dienen und dieser Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann (§ 45 Abs. 2 ).

Durch die neue Barumsatzverordnung sind weiters Umsätze von entbehrlichen Hilfsbetrieben von abgabenrechtlich begünstigen Körperschaften ausgenommen, die unter den nachstehenden Voraussetzungen erzielt werden:

  • Umsätze im Rahmen von geselligen Veranstaltungen der Körperschaft, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen
  • Die Organisation der Veranstaltung (Planung und Mitarbeit während der Veranstaltung), sowie eine allfällige Verpflegung der Besucher der Veranstaltung wird durch Mitglieder der Körperschaft oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt. Es darf dabei allerdings die Verpflegung nicht durch einen Betrieb (wie zB. Gastwirtschaft) eines Mitglieds der Körperschaft oder dessen nahe Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden.
  • Bei Auftritten von Musik- oder anderen Künstlergruppen werden nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde für die Durchführung der Unterhaltungsdarbietungen verrechnet.

Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn die durch den Betrieb erzielten Überschüsse der Förderung der begünstigten Zwecke dienen. (§ 45 Abs. 1 )

Beispiele für Veranstaltungsumsätze von entbehrlichen Hilfsbetrieben, die die unter die

  • Pfarrfeste
  • Feuerwehrfeste zur Finanzierung von Feuerwehr-Ausrüstung