Bescheide ohne Gewähr

Die Ausländerabzugssteuer wird von manchen Finanzämtern gar nicht eingehoben, von anderen wiederum extensiv ausgelegt. Die KünstlerInnen und die VeranstalterInnen müssen sich besser auskennen als die staatlichen Finanzbehörden – und deren Auskünfte sind immer unverbindlich. Die SteuerjuristInnen der Wirtschaftsuniversität Wien wollen der IG Kultur Österreich keinen Beratungsfolder erstellen, weil sie die Haftung für unrichtige Auskünfte fürchten und die Steuerberatungskanzleien haben eine Haftpflichtversicherung gegen Beratungsfehler. Ganz ohne Gewähr daher auch dieser Überblick der IG Kultur Österreich über den §99 EStG und seine Auswirkungen.

Hinter dem sperrigen Begriff „Ausländerabzugsteuer“ verbirgt sich die im Einkommensteuer-gesetz vorgeschriebene Verpflichtung der direkten Besteuerung ausländischer KünstlerInnen in Österreich. Diese Verpflichtung trifft jedoch nicht die KünstlerInnen selbst – denn die könnten sich ja nach Empfang von Honorare und sonstigen Geldleistungen ins Heimatland absetzen und für die österreichische Steuerbehörde ungreifbar werden - sondern die „AuftraggeberInnen“.

Bekannt werden meist Fälle aus dem Musikbereich und auch das jüngste Urteil des EuGH wurde von einer Konzertagentur angestrebt. Dennoch betrifft die Ausländerabzugsteuer den gesamten Kunst- und Kulturbetrieb.

Besteuerung von Honoraren und Spesen
Die Abzugsteuer als Form der Einkommensteuer kann mit ihren pauschalen Steuersätzen von 20% bzw. 25% des Honorars für hohe Einkommen günstig erscheinen. Bei den, in den über-wiegenden Fällen, eher niedrigen Einkommen von KünstlerInnen kommen die Betroffenen zumeist auf einen (so hohen) Steuersatz, wie sie ihn bei einer progressiven Besteuerung (in ihrem Herkunftsland) nicht erreichen würden.
Während in Österreich Einkommen unter 10.000 € steuerfrei sind, gilt für ausländische KünstlerInnen eine Grenze von 2.000 € (für in Österreich erwirtschaftetes Einkommen). Überschreitet man diese Grenze, trifft einen die Versteuerung voll. Wodurch dann das Ein-kommen von KünstlerInnen selbst wenn weit unter 10.000 € im Jahr liegt zumindest mit dem in Österreich erwirtschafteten Teil besteuert werden.

Bis Jänner 2007 wurden darüber hinaus auch Spesenersätze besteuert. Ein Beispiel: der/die VeranstalterIn bezahlt die Hotelrechnung für den/die ausländischeN KünstlerIn in der Höhe von 100€ und muss dann zusätzlich 25€ (25%) Ausländerabzugsteuer an das Finanzamt überweisen. Das gleiche gilt für Restaurantrechnungen, Reisekosten etc. Selbst bei privater Übernachtung wird ein ortsüblicher Richtsatz zur Berechnung der Steuer herangezogen.

Seit Jänner 2007 ist es möglich die Spesenersätze zuerst vom Honorar abzuziehen und dann den verbleibenden Rest zu versteuern, allerdings muss man dann als VeranstalterIn auch selbst den anzuwendenden Steuersatz ermitteln, der sich aus den von dem/der KünstlerIn geschätzten Jahreseinkünften in Österreich ergibt. Dieses Himmelfahrtskommando währt bis zum Inkrafttreten des im April beschlossenen Budgetbegleitgesetzes. Bis dahin bietet das Finanzministerium für österreichische VeranstalterInnen denen die „ vorgegebene Rechtslage zu kompliziert und mit unerwünschten Haftungsrisken verbunden“ ist, die Möglichkeit an, den Steuerabzug nach dem bisherigen System vorzunehmen.
Ab Inkrafttreten der Gesetztesänderung wird voraussichtlich der Steuersatz für die Variante „Honorar minus Spesen“ mit 35% festgelegt werden. Dies war eine laut Verwaltungsgerichts-hof notwendige Anpassung aufgrund des folgenden EuGH Urteils: Scorpio, eine deutscher Konzertveranstalter hatte über eine niederländische Agentur eine Popgruppe engagiert. Aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen den Niederlanden und Deutschland wäre hier keine Ausländerabzugsteuer angefallen, wenn das für die Inanspruchnahme dieser Ausnahme erforderliche Dokument vorgelegen wäre. Scorpio hatte es aber verabsäumt das nötige Dokument einzufordern und dennoch keine Steuer abge-führt. Es kam zu einem Rechtsstreit der vor dem EuGH endete.

Der EuGH hat aber neben der Entscheidung ob eine Steuerpflicht vorlag auch festgestellt, dass die Besteuerung auf Bruttobasis (also die Erhebung der Steuer vom Honorar plus Kosten für Hotel, Reise etc.) ohne die Möglichkeit einer Veranlagung aufgrund derer zuviel bezahlte Steuern wieder rückerstattet werden, unzulässig ist. Somit wurde in dem Urteil geklärt, dass Betriebsausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung stehen abzugsfähig sein müssen. Daher wird es in Zukunft neben der Bruttobesteuerung von 20% (Honorar plus Spesen) auch die Möglichkeit der Nettobesteuerung von 35% (Honorar minus Spesen) geben.

Haftung des/der VeranstalterIn für die richtige Abwicklung des Besteuerungsverfahrens Das Besteuerungsverfahren wird von vielen Parametern bestimmt. Die DBAs die mit rund 80 Ländern abgeschlossen wurden (das Jüngste tritt im Juni 2007 mit Saudi Arabien in Kraft) begründen eine gänzliche Befreiung von der Einhebungspflicht durch österreichische Veran-stalterInnen. Die DBAs sind als Option gestaltet und werden nicht automatisch wirksam. Die KünstlerInnen müssen sich eine Bestätigung ihrer Ansässigkeit im Herkunftsland auf einem Formular des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen bestätigen lassen.
Wobei mich kafkaeske Phantasien beschleichen, wenn ich versuche mir vorzustellen wie einE KünstlerIn, die - wie viele KünstlerInnen aufgrund ihres niedrigen Einkommens in ihrem Heimatland gar nicht veranlagt ist - versucht von ihrem Finanzamt (oder einer anderen Be-hörde) einen Stempel auf ein in deutscher und englischer Sprache verfasstes Formular zu bekommen, das ihre Ansässigkeit bestätigt. Und wie lange mag wohl so ein Amtsweg dauern?

Liegt kein DBA vor oder können die notwendigen Unterlagen nicht erbracht werden, ist zu überlegen um welche Art der Tätigkeit es sich handelt. Ausnahmen gibt es für einmalige Prä-sentationen oder bei einer einmaligen Führung des/der bildenden KünstlerIn durch seine/ihre Ausstellung z.B. bei der Eröffnung. Wenn sich dabei Fragen stellen wie: „ab wann ist etwas nicht einmalig? Einmal pro VeranstalterIn? Einmal in einem bestimmten Zeitraum? Einmal pro Bundesland? Wo ist der Unterschied zwischen Präsentation und Auftritt? Ist eine Perfor-mance ein Auftritt oder die Präsentation eines Werkes?“, empfiehlt sich eine schriftliche An-frage an das Bürgerservice des Bundesministeriums für Finanzen. Die durchwegs sehr bemühten BeamtInnen der Fachabteilungen sind immer für eine Überraschung gut und die schriftliche Anfragebeantwortung kann im Ernstfall vor Gericht hilfreich sein. Vom Einholen telefonischer Auskünfte beim Finanzamt ist hingegen eindringlich abzuraten.

Eine weitere Möglichkeit bietet ein Erlass des Bundesministeriums für Finanzen der be-stimmte Bagatellgrenzen festlegt unter denen die Honorare und die Spesen nicht zu besteuern sind. Egal aus welchen Land der/die KünstlerIn kommt. Aber auch hierfür sind formale Vor-aussetzungen einzuhalten, die sich allerdings auf Kopien des Reisepasses und Erklärungen des/der KünstlerIn beschränken. Aber Achtung: dieser Erlass gilt nicht für MusikerInnen bei Tanzveranstaltungen und bei erkennbar falschen Angaben.

Hat man das alles beachtet, ist man zwar auf einigermaßen sicherem Weg, aber die Realität bringt immer wieder alles durcheinander. Zum Beispiel wenn KünstlerInnen über Agenturen gebucht werden. Da kann vor Besteuerung der Agenturanteil herausgerechnet werden – was man selbst beim Bürgerdienst des Bundes-ministeriums für Finanzen nicht immer weiß – das geht aber nur, wenn die Agentur aus-schließlich vermittelnd tätig ist und keinen Einfluss auf die Produktion hat. Viele KünstlerInnen bestehen auch darauf ihre Honorarnote mit Umsatzsteuer auszuweisen (weil sie dazu ja in ihrem Herkunftsland verpflichtet sind) das würde nicht nur die Summe der österreichischen Steuerschuld erhöhen, es ist auch falsch (d.h. auch österreichische Künst-lerInnen brauchen keine Umsatzsteuer auf ihrer Honorrarnote für im Ausland erbrachte Leistungen verrechnen).

Wem jetzt noch nicht schwindlig ist, der hat das Talent zum/zur SteuerberaterIn. Die IG Kultur Österreich ist jedenfalls der Meinung dass die Haftungsfrage für die Richtigkeit der Anwendung und überhaupt der ganze Vollzug dieser Besteuerung den kleinen Kulturver-anstalterInnen nicht zuzumuten ist. Der EuGH ist leider in seinem Urteil zu dem Schluss gekommen, dass das Steuerabzugsverfahren ein legitimes und geeignetes Mittel darstellt, um die steuerliche Erfassung der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger sicherzustellen. Wobei er allerdings darauf hinwies, dass der Fall Scorpio vor dem Inkrafttreten einer EU-Richtlinie liegt, die den Finanzbehörden im EU-Raum gegenseitige Amtshilfe gewährleistet.

Die IG Kultur Österreich setzt sich daher für eine Anhebung der Bagatellgrenzen ein und für eine Informationspflicht anstelle der Besteuerung für den EU-Bereich.

Dieser Artikel erschien in Bildpunkt. Sommer 2007. Zeitschrift der IG Bildende Kunst.

IG Bildende Kunst