Vereinsleben & Corona: Verlängerung ablaufender Vorstandsperioden möglich

Seit der jüngsten Änderung des Gesellschaftsrechtlichen Covid-19-Gesetzes können alle Vereine die Generalversammlung bis zum Jahresende 2021 verschieben und zusätzlich davor ablaufende Funktionsperioden der Vorstandsmitglieder verlängern und ins Vereinsregister eintragen lassen.

Seit der jüngsten Änderung des Gesellschaftsrechtlichen Covid-19-Gesetzes können alle Vereine die Generalversammlung bis zum Jahresende 2021 verschieben und zusätzlich davor ablaufende Funktionsperioden der Vorstandsmitglieder verlängern und ins Vereinsregister eintragen lassen! Damit ist die Gefahr, dass Vereine durch die Coronabedingungen "kopflos" und damit handlungsunfähig werden, gebannt. 
 

Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick: 

  • Versammlungen von Vereinen können bis zum Jahresende 2021 verschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Statuten frühere Fristen oder Termine festlegen. 
  • Funktionsperioden von Vereinsorganen (z.B. des Vorstands oder der Rechnungsprüfer*innen) können bis zur verschobenen Versammlung verlängert werden. Das gilt allerdings nur für jene Funktionsperioden, die noch nicht abgelaufen sind. Die Verlängerung der aktuell aufrechten Funktionsperiode muss bei der zuständigen Vereinsbehörde mit statutengemäßen Unterschriften beantragt werden, der exakte Generalversammlungstermin muss noch nicht feststehen - es reicht wenn um Verlängerung bis zum 31.21.2021 angesucht wird!
  • Alternativ können Versammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer*innen durchgeführt werden, d.h. als „virtuelle Versammlung“ durchgeführt werden, auch wenn die Statuten dies aktuell nicht vorsehen (Details zur virtuellen Vereinsversammlung)
     

Eine weitere Fristverlängerung gibt es nun auch für die Fertigstellung der Rechnungslegungs-Unterlagen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung + Vermögensübersicht): Die 5-Monatsfrist laut Vereinsgesetz nach Ende des Vereins- bzw. Geschäftsjahres zur Vorlage der Rechnungslegungs-Unterlagen kann um vier Monate überschritten werden. Ab da haben dann die Rechnungsprüfer*innen vier Monate Zeit, die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. 


Bei Fragen rund um das Vereinsleben unter Coronabedingungen stehen wir Euch gerne unterstützend zur Seite. Ihr erreicht uns per E-Mail unter @email oder telefonisch per Rückruf unter 01 / 503 71 20. 


Rechtsgrundlagen: 
Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG)
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)
Erlass zur Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Verordnung (Download PDF, 724 KB)
 

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