Spendenbegünstigung für Kulturvereine. Eine Anleitung

 

Seit 1. April 2024 ist die Spendenbegünstigung grundsätzlich allen gemeinnützigen Kulturvereinen zugänglich. Welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, was ihr dabei bedenken solltet und welche Schritte zur Erlangung der Spendenbegünstigung notwendig sind erfahrt ihr hier kompakt zusammengefasst: 

 

1. Voraussetzungen prüfen:
Erfüllt der Kulturverein die Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung? 

Im Vorfeld gilt es die formalen Voraussetzungen zu überprüfen. Diese sind: 

Der Vereinssitz ist im Inland oder einem EU-Mitgliedstaat 
Der Verein besteht seit mindestens einem Jahr (bzw. einem 12 Monate umfassenden Wirtschaftsjahr in dem ununterbrochen, ausschließlich und unmittelbar der gemeinnützige Zweck lt. Statuten verfolgt wurde) 
Gemeinnützigkeit:
gem. Statuten als auch in der tatsächlichen Geschäftsführung des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (z.B. Förderung von Kunst und Kultur) verfolgt. 
Hinweis auf häufige Fehler:
  • Zweck-Mittel Vermischung;
  • Ideellen Mittel (= Tätigkeiten) und materiellen Mittel (= Finanzierungsquellen) werden nicht vollständig genannt;
  • Verweis auf Erfüllungsgehilfen fehlt (wenn ihr nicht sämtliche Tätigkeiten unmittelbar selbst erfüllt);
  • die ausdrückliche Verankerung, dass nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, fehlt;
Vermögensbindung:
die Statuten stellen sicher, dass bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks das (nach Abdeckung der Passiva) verbleibende Vermögen nur für den in den Statuten definierten begünstigten Zweck gemäß § 4a Abs 2 EstG 1988 zu verwenden ist (hier wird bei vielen Vereinen eine Statutenänderung erforderlich sein, Formulierungsvorschläge findet ihr hier
Spendenverwendung:
Die Statuten verankern, dass an Mitglieder oder nahestehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden (hier sind die Statuten genau zu prüfen und ggf. insbesondere im Hinblick auf die Spendenverwendung anzupassen – inwiefern der Verweis auf § 4a Abs 2 EstG in den Auflösungsbestimmungen dahingehend ausreichend ist, oder ob in den Statuten ein eigener entsprechender Passus angeführt werden muss, ist noch unklar – wir informieren sobald Details vorhanden sind)
wirtschaftliche Tätigkeiten:
Der Verein entfaltet keine wirtschaftliche Tätigkeit, die zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigung führt, d.h. abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten (nach allg. Verständnis bei einem Mitteleinsatz unter 10%) beschränken sich wirtschaftliche Tätigkeiten auf einen unentbehrlichen oder entbehrlichen Hilfsbetrieb (für letztere gilt ein jährlicher KÖSt-Freibetrag von EUR 10.000) oder eine bloße Vermögensverwaltung oder um einen begünstigungsschädlichen Gechäfts- oder Gewerbebetrieb für den eine Ausnahmegenehmigung besteht (automatisch bei jährlichen Umsätzen bis EUR 100.000 oder vom Finanzamt genehmigt). 
keine Ausschlussgründe: 
z.B. keine verhängte Verbandsgeldbuße, Details findet ihr hier
 

In der Praxis werden die meisten Kulturvereine ihre Statuten bei der nächsten Generalversammlung anpassen müssen, insbesondere hinsichtlich der Regelung über die Spendenverwendung und die Vermögensbindung im Fall der Auflösung/Wegfall des begünstigten Zwecks. Konkrete Formulierungsvorschläge sind dem BMF Leitfaden Spendenbegünstigung (2024) zu entnehmen. 
Bevor ihr dies tut, prüft jedoch im nächsten Schritt ob die Beantragung der Spendenbegünstigung den Aufwand für den Kulturverein lohnt! 

 


Zusätzlich ist Voraussetzung, dass: 

Spendenverwaltung:
Die im Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten dürfen höchstens 10% der Spendeneinnahmen betragen
Datenübermittlungspflichten:
Es müssen Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflicht getroffen werden und glaubhaft dargestellt werden (insb. elektronische Meldung via FinanzOnline des Gesamtbetrags pro Person pro Kalenderjahr bis Ende Februar des Folgejahres für Spenden von Privatpersonen unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen); 

 
2. Entscheidung treffen:
Zahlt sich eine Spendenbegünstigung für den Verein aus? 

Auf den ersten Blick erscheint die Spendenbegünstigung natürlich attraktiv – verbunden mit der Erwartung, dadurch zusätzliche Spenden für den Kulturverein lukrieren zu können. Bevor ihr euch dafür entscheidet, solltet ihr euch jedoch fragen, ob sich der Aufwand lohnt:  

  • Welche Rolle spielen Spenden für unsere Finanzierung aktuell?
  • Wie realistisch ist es, durch die Spendenbegünstigung mehr Spenden lukrieren zu können?
  • Und durch welche Maßnahmen sollen Spendende angesprochen werden? 

Die Begünstigung stellt lediglich einen zusätzlichen Anreiz für Spendende dar. Diese können ihre Spende nun als Betriebs- oder Sonderausgabe steuerlich absetzen (z.B. bei einer Spende von EUR 100 und einem Steuersatz von 30% beträgt die Steuerersparnis für die spendende Person 30 Euro). Habt ihr bislang kaum Spenden erhalten und plant auch nicht in diesen Bereich zu investieren (z.B. durch Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliedermobilisierung, Kampagne, etc..) wird sich durch die Spendenbegünstigung alleine wenig ändern. 

Zu bedenken sind ferner die damit verbunden Kosten; sowohl für die Beantragung, als auch die jährliche Bestätigung/Verlängerung und laufende Meldung der Spenden fallen Kosten an. Die Kosten für die Beantragung mittels Steuerberater*in bewegen sich, so unser Fazit nach Konsultation einiger Kanzleien, etwa zwischen 500 – 1.000 Euro (umfasst Statutencheck und Antragseinbringen, u.a. abhängig davon, ob ihr bereits von der Kanzlei vertreten werdet oder nicht).

Hinweis: manche Banken, wie etwa die Bank Austria, bieten für spendenbegünstigte Vereine nunmehr kostenlose NGO-Konten an. 

3. Spendenbegünstigung beantragen = Kontakt zu Steuerberatung aufnehmen

Seid ihr zu dem Schluss gekommen, dass ihr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung erfüllt und sich diese für euch auch lohnen kann, so ist der nächste Schritt eure bzw. eine*n Steuerberater*in zu kontaktieren. Nur diese können den Antrag via FinanzOnline stellen!  

Beantragung durch Steuerberatung: 
Für die Beantragung benötigt werden: 

  • Steuernummer 
  • Statuten im PDF-Fomat (OCR pdf/a Format, d.h. textinterpretierbar!) 
  • Antragsformular (via FinanzOnline durch Steuerberatung)  

Die Steuerberatung prüft in der Regel eure Statuten und stellt den dafür erforderlich Antrag. Wenn ihr noch keine Steuernummer habt, so wird auch eine Steuernummer für den Verein beantragt. Wird diese nur für die Zwecke der Spendenbegünstigung benötigt, kann ein vereinfachtes Fomrular verwendet werden – im Wesentlichen werden dafür Namen und Adresse des Vereins und die Daten der nach außen Vertretungsbefugten/Obmensch benötigt. 

Die Kosten für die Beantragung mittels Steuerberater*in bewegen sich, so unser Fazit nach Konsultation einiger Kanzleien, etwa zwischen 500 – 1.000 Euro (umfasst Statutencheck und Antragseinbringen, u.a. abhängig davon, ob ihr bereits von der Kanzlei vertreten werdet oder nicht).

Ausnahme: Vereine, deren gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren 1 Million Euro übersteigen, müssen auch einen Jahresabschluss und eine Abschlussprüfung vorlegen. Die Einhaltung der Rechnungslegungsvorschriften ist von einer Wirtschaftsprüfung zu bestätigen.
 

Entscheidung durch Finanzamt: 
Die Beurteilung, ob ihr die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt Österreich. Fällt diese positiv aus, so wird die Spendenbegünstigung per Bescheid erteilt. Mit der Zuerkennung erfolgt auch die Eintragung auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen (jeweils versehen mit „Gültig-Bis“). 

Hinweis: Werden nur leichte Statutenmängel festgestellt, so können diese binnen 6 Monaten (auf Antrag einmalig um weitere 6 Monate) behoben werden und gilt rückwirkend! 
 

Zur zeitlichen Planung: 
Wer den Antrag bis 30. Juni 2024 stellt, erhält bis spätestens 31.10.2024 einen Bescheid vom Finanzamt (so keine Aufforderung zur Behebung von Mängeln oder Ergänzungsaufträge oder Bedenkvorbehalte übermittelt wurden). Die Spendenbegünstigung gilt bei Anträgen vor dem 30. Juni 2024 rückwirkend, also ab dem 1. Jänner 2024. Es sind daher alle Spenden des Jahres 2024 abzugsfähig – auch jene, die vor der Anerkennung geleistet worden sind.

 
Verlängerungsmeldung: 
Die Spendenbegünstigung wird jeweils nur für ein Jahr erteilt (ersichtlich an der Eintragung "Gültig-Bis" in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen). Das heißt, es ist eine jährliche Verlängerungsmeldung durch die Steuerberatung zur Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung notwendig. 


 

4. Datenübermittlungspflichten beachten

Meldung der Daten (Spender*in und Höhe der Spenden) bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt über FinanzOnline

Verschlüsseltes, bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) zur Identifikation des Spenders bzw. der Spenderin nötig. Der Zugriff darauf kann in FinanzOnline beantragt werden.

FinanzOnline-Zugang ist erforderlich, wenn die Datenübermittlung selbst vorgenommen wird.
Die Datenübermittlung kann auch durch eine*n Dienstleister*in oder eine gemeinsame Datenübermittlungsstelle erfolgen. 


Hinweis:
Die Plattform kulturspenden.at der KUPF OÖ bietet Kulturvereinen die Möglichkeit, Spenden für ihre Projekte zu sammeln und unterstützt bei der Finanzamtsmeldung sowie Planung von Crowdfunding-Kampagnen.

 



 

 

Nähere Infos

Vorraussetzungen zur Erlangung Spendenbegüstigung

Leitfaden Spendenbegünstigung NEU (2024) Bundesministerium für Finanzen

Checkliste Antrag Bundesministerium für Finanzen

Spendenbegünstigung. Statuten schon gecheckt?

 

Beratung:
Wir beraten euch gerne bei Fragen und bieten für Mitglieder einen kostenlosen Statutencheck an. Beratungen sind  persönlich, per Telefon, E-Mail oder auch digital via Zoom möglich. Termin vereinbaren:

Mobil: ‭+43 650 503 71 20‬
beratung@igkultur.at