Steuerliche Neuerungen und Änderungen 2021

Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Fristen, Absetzbeträge, Familienbonus plus... Was sich im Jahr 2021 steuerlich geändert hat, hat Wirtschaftsexpertin Monika Manzl hier zusammengestellt.

 

Neue Grenzbeträge für die Geringfügigkeit ab dem 01.01.2021    

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

  • für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 475,86 € gebührt.
  • Fallweise beschäftigte Personen gelten als geringfügig beschäftigt, wenn ihnen in einem Kalendermonat höchstens 475,86 € gebührt.
  • Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wurde mit 01.01.2017 abgeschafft.  
     

Einkommensteuer-/Lohnsteuertarif bzw. Steuererklärungspflicht 

für die Veranlagung für die Jahre ab 2016 (§ 42 EStG)  

Die Grenze für die Bezahlung von Einkommensteuer beträgt für unbeschränkt Steuerpflichtige ohne Lohneinkünfte 11.000 € und für unbeschränkt Steuerpflichtige mit Lohneinkünften insgesamt 12.000 €.
 

Wann muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden?

Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden:  

  • wenn man vom Finanzamt dazu aufgefordert wird;
  • wenn der Gewinn aus einer betrieblichen Tätigkeit (dazu gehört auch die Tätigkeit als „Neue*r Selbständige*r“ z.B. als Künstlerin) aufgrund eines Betriebsvermögensvergleiches ermittelt wird bzw. zu ermitteln ist (Erläuterungen dazu siehe unter *1);
  • wenn im Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind und das Einkommen (= der Gewinn) mehr als 11.000 € beträgt;
  • wenn im Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte von insgesamt mehr als 730 € enthalten sind und das gesamte Jahreseinkommen, in dem auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte sind, mehr als 12.000 € beträgt;
  • wenn man beschränkt steuerpflichtig ist (keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat) und die inländischen Einkünfte, die gem. § 102 EStG zu veranlagen sind, mehr als 2.000 € betragen oder wenn man vom Finanzamt dazu aufgefordert worden ist. 
     
  • Niedrige Einkommen werden bei der Veranlagung für das Jahr 2020 durch eine Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages bzw. Pensionistenabsetzbetrages entlastet.
  • Kleinunternehmen (Umsatz bis 35.000 €) mit bestimmten Einkünften können bezogen auf die Einkommensteuer eine neue Pauschalierung in Anspruch nehmen.
  • Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (Afa) wurde von 400 € auf 800 € angehoben. Bei betrieblichen Einkünften gilt dies für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen.
  • Die Pflichtveranlagungstatbestände bei beschränkt Steuerpflichtigen wurden erweitert.
     

Geplante Maßnahmen der Steuerreform 2021 

Bis zum Jahr 2022 soll die Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer gesenkt werden. Teile der Steuerreform sollen bereits am 01.01. 2021 in Kraft treten.

  • Diese Steuersenkung sieht eine Reduktion der untersten Steuertarife, die derzeit mit 25, 35 und 42 % besteuert werden, auf zukünftig nur noch 20, 30 und 40 % vor. Damit werden alle Einkommen über 11.000 € pro Jahr begünstigt.
  • Die Senkung des Eingangssteuersatzes von 25 auf 20 % tritt ab September 2020 rückwirkend bis 01.01.2021 in Kraft. Wann die weiteren Lohn- bzw. Einkommensteuersenkungen in Kraft treten werden, ist noch nicht fixiert.
  • Je nach Höhe des Jahreseinkommens sind für die Berechnung der Einkommensteuer untenstehende Tarifstufen anzuwenden. Der Grenzsteuersatz gibt dabei an, mit welcher Besteuerung bei der Erzielung zusätzlicher Einkünfte in der jeweiligen Tarifstufe gerechnet werden muss.
     

Einkommensteuertarife

Für Einkommen bis 11.000 Euro pro Jahr sind keine Steuern zu bezahlen. Für jährliche Einkommen über 11.000 Euro pro Jahr gibt es ab der Veranlagung für das Jahr 2016 sechs verschiedene Tarifstufen:

  • unter 11.000 Euro pro Jahr: steuerfrei
  • 11.001 bis 18.000 Euro pro Jahr: ab 2020: 20 % (für die Jahre 2016-19: 25 %)
  • 18.001 bis 31.000 Euro pro Jahr: 35 %
  • 31.001 bis 60.000 Euro pro Jahr: 42 %
  • 60.001 bis 90.000 Euro pro Jahr: 48 %
  • 90.001 bis 1 Million Euro pro Jahr: 50 %
  • über 1 Million Euro pro Jahr: 55 % (befristet für die Jahre 2016 bis 2025)
     

Aufgrund der COVID-19-Pandemie gibt es aktuell einige steuerliche Änderungen und Erleichterungen, die hier im Detail aufgelistet werden.
 

Einführung eines befristeten Verlustrücktrages

Mit der Möglichkeit eines Verlustrücktrages sowohl für natürliche Personen als auch für Körperschaften werden ordnungsgemäß ermittelte Verluste, die im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, im Weg eines gesonderten Antrages im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Mio € abgezogen. Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann jener Teil im Rahmen der Veranlagung 2018 berücksichtigen werden. Innerhalb von Unternehmensgruppen soll der Verlustrücktrag allein auf Ebene des Gruppenträgers stattfinden. Anwendbar u.a. bei Veranlagung 2020.
 

Degressive Absetzung für Abnutzung und beschleunigte Abschreibung für Gebäude

Alternativ zur linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) ist eine degressive AfA für bestimmte Wirtschaftsgüter mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Für Gebäude wurde eine beschleunigte AfA vorgesehen.   
Anwendbar erstmalig für Wirtschaftsgüter/Gebäude, die ab dem 1. Juli 2020 angeschafft oder hergestellt werden.
 

Verlängerung/Einführung befristeter steuerlicher COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen (auszugsweise)

  • Die bis 15. Jänner 2021 befristeten Abgabenstundungen werden bis 31. März 2021 verlängert.
  • Die Maßnahme, keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge festzusetzen, wird ebenso bis 31. März 2021 verlängert.
  • Für das Veranlagungsjahr 2019 werden keine Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen vorgeschrieben.
  • Die Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, wird bis 31. März 2021 verlängert.
  • Auf COVID-19 zurückführend abgesagte Veranstaltungen werden rückwirkend mit 1. März 2020 von der Bestandvertragsgebühr befreit.
  • Das Pendlerpauschale steht, trotz COVID-19 bedingter Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit, bis 31. März 2021 weiter in gleichem Umfang wie vor der COVID-19-Krise zu. Zusätzlich können Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschläge (für Überstunden), die mit dem laufenden Gehalt ausbezahlt werden, trotz COVID-19-bedingter Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit bis 31. März 2021 weiter steuerfrei behandelt werden.
  • Auch im Kalenderjahr 2021 wird für Zeiten der Kurzarbeit bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15 % berücksichtigt.
  • Der (begünstigte) Hälftesteuersatz auf den Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes (der Ordination) wird, trotz Rückkehr aus dem Ruhestand COVID-19 bedingt weiterhin gelten (Kalenderjahr 2021).
  • Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5 % in den Bereichen Gastronomie, Hotellerie, Kultur und Büchern (nicht jedoch für Zeitschriften und periodische Druckwerke) wird um ein weiteres Jahr, somit bis 31. Dezember 2021, verlängert.
     

COVID-19-Ratenzahlungsmodell

In Ergänzung zu der vorgesehenen Verlängerung der Stundungen und dem Entfall der Stundungszinsen sowie Säumniszuschläge bis 31. März 2021 wird für den Zeitraum der Abtragung der Rückstände ab 1. April 2021 ein Sonderregime (Zwei- Phasen-Modell) vorgesehen. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell kann bis zu 36 Monate umfassen und gilt grundsätzlich nur für „COVID-Rückstände“, wobei sich die Ratenbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Rückstände vor dem 15. März 2020 erstrecken kann. Zusätzlich wird für den Zeitraum 1. April 2021 bis 31. März 2024 ein niedrigerer Stundungszinssatz in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz festgelegt.

 

Umsatzsteuererklärungspflicht  

Grundsätzlich hat jede*r Unternehmer*in für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben.

  • Kleinunternehmer*innen sind von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung prinzipiell befreit, wenn ihr Umsatz nicht über 30.000 € (bis zum Jahr 2019) liegt und sie vom Finanzamt auch nicht zur Abgabe einer Erklärung durch Zusendung eines Vordruckes aufgefordert werden.
  • Die Umsatzgrenze für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmen in der Umsatzsteuer wurde ab dem Jahr 2020 von 30.000 € auf 35.000 € angehoben.
  • Achtung für Künstler*innen, die Umsatzsteuer in Rechnung stellen: Der Steuersatz ist seit 01.01.2016 13 % statt 10 %

Es sind auch weitere Leistungen von dieser Umsatzsteuererhöhung von 10 % auf 13 % betroffen (Ausnahme siehe nächster Punkt "COVID-19 Regelungen in der Umsatzsteuer für Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen"):

  • Lieferungen und Einfuhren von bestimmten Gegenständen (u.a. Gemälde, Zeichnungen, Drucke, Sammlungsstücke, Antiquitäten, usw.) 
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler*in
  • Kulturelle Dienstleistungen, wie Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, Tiergärten, Filmvorführungen, Zirkusvorführungen, Schaustellertätigkeiten
  • Leistungen der Jugendbetreuung an Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Leistung muss aus Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den üblichen Nebenleistungen bestehen.
  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung)
  • Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die damit verbundenen Nebenleistungen
  • u.a. 
     

 

  • Die Senkung der Umsatzsteuer auf 5 % wird für die besonders betroffenen Bereiche Gastronomie, Hotellerie und Kultur sowie für Publikationen (außer Zeitungen und andere periodische Druckwerke) bis 31.12.2021 verlängert.
  • Der ermäßigte Steuersatz gilt weiterhin für die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische) in Gastronomiebetrieben, aber auch in Konditoreien, Bäckereien und Fleischereibetrieben.  
  • Ebenso weiterhin gesenkt bleibt die Umsatzsteuer für Übernachtungen in Hotels, in anderen Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen.  
     

Kultur und Publikationen

Weiterhin unter den 5 %-igen Steuersatz im Publikations- und Kulturbereich fallen Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von

  • Büchern, Broschüren und ähnlichen Drucken 
    Achtung: Nicht mehr unter den begünstigten Steuersatz fallen Zeitungen und andere periodische Druckschriften. 
  • elektronischen Publikationen
  • Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- und Malbücher für Kinder
  • Noten, handgeschrieben oder gedruckt
  • Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wanderkarten
  • Gemälde und Zeichnungen, vollständig von Hand geschaffene Collagen
  • Originalstiche, - schnitte und –steindrucke
  • Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst
  • Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstler*innen
  • Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstler*innen
  • künstlerische Fotografien  

Für folgende künstlerische/kulturelle Leistungen findet der ermäßigte Steuersatz ebenso weiterhin Anwendung: 

  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler*in
  • Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind
  • Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer*innen
  • Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere Orchester, Musikensembles und Chöre (auch für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer)
  • Filmvorführungen
  • Der Besuch von botanischen oder zoologischen Gärten sowie Naturparks
  • Zirkusvorführungen
  • Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller*in 

 

Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer

  • Allgemein: 30. April
  • FinanzOnline: 30. Juni
  • Veranlagung aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse: 30. September
  • Arbeitnehmerveranlagung (freiwillig): 5 Jahre
     

Pauschalierungen für KünstlerInnen und SchriftstellerInnen 

Selbstständige KünstlerInnen und SchriftstellerInnen, die nicht buchführungspflichtig* sind und auch freiwillig keine Bücher führen, können ihre Betriebsausgaben pauschaliert absetzen. Das Pauschale beträgt 12 % des Umsatzes, maximal 8.725 Euro jährlich und umfasst folgende Betriebsausgaben:

  • Ausgaben für übliche technische Hilfsmittel
  • Aufwendungen für Telefon und Büromaterial
  • Aufwendungen für Fachliteratur und Eintrittsgelder
  • betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika und sonstige Aufwendungen für das äußere Erscheinungsbild
  • Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder)
  • Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume
  • Bewirtungsspesen sowie üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben
     

Die übrigen Betriebsausgaben sind in tatsächlicher Höhe absetzbar. Ermittlung der Vorsteuern: 12 % des Betriebsausgabenpauschales bzw. maximal 1.047 Euro jährlich. Damit ist nur der Vorsteuerabzug aus den pauschalierungsfähigen Betriebsausgaben abgegolten. Vorsteuern für andere Ausgaben können zusätzlich in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. 
 

* Buchführungspflicht gemäß § 189 Abs. 1 Z 2 UGB (Verpflichtung zur Führung einer doppelten Buchführung) entsteht grundsätzlich, wenn der Umsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren 700.000 Euro überschreitet oder 1 Million Euro in einem Jahr (Grenze ab 2010). Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind unabhängig von der Höhe des Umsatzes buchführungspflichtig.

Für freie Berufe im Sinne des UGB (z.B. Künstler*innen, Schriftsteller*innen) ist keine Buchführungspflicht vorgesehen. (Die Pflicht zur Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung besteht aber sehr wohl). Selbstverständlich können Freiberufler*nnen – wie alle anderen Unternehmer*innen, die nicht buchführungspflichtig sind – freiwillig Bücher führen.

Für Unternehmer*nnen, die zwar Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 22 EStG erzielen, aber keine freien Berufe im Sinne des UGB ausüben (z.B. Hausverwalter*innen), sind die Umsatz-Schwellenwerte des UGB hingegen anzuwenden. Ihr Überschreiten führt aber nicht zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG, sondern nach § 4 Abs. 1 EStG.

 

Seit 2005 gibt es Änderungen bei der Kinderzuschlagstaffel zum Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag sowie eine Anhebung der Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag.
 

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (jährlich)

  • ohne Kind: seit 2011 gestrichen
  • 1 Kind: 494 Euro
  • 2 Kinder: 669 Euro
  • 3 Kinder: 889 Euro
  • für jedes weitere Kind: 220 Euro
  • jährliche Zuverdienstgrenze: 6.000 Euro
     

Unterhaltsabsetzbetrag (monatlich)

  • 1. Kind: 29,20 Euro
  • 2. Kind: 43,80 Euro
  • jedes weitere Kind: 58,40 Euro

Kinderabsetzbetrag (monatlich) Pro Kind: 58,40 Euro. Jede Person, die für Kinder Familienbeihilfe bezieht, erhält zusätzlich den Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt automatisch gemeinsam mit der Familienbeihilfe. In der Steuererklärung ist der Kinderabsetzbetrag daher nicht geltend zu machen. 
 

Mehrkindzuschlag (monatlich)

Für das dritte und jedes weitere Kind 20 Euro (abhängig vom Familienbeihilfenbezug). Das Vorjahreseinkommen des/r Anspruchsberechtigten und seines/ihres (Ehe)Partners darf maximal 55.000 Euro betragen. Die Absetzbeträge mindern die Steuer direkt. Wird keine Steuer gezahlt, wirken die Absetzbeträge als „Negativsteuer“, die bei der Veranlagung ausbezahlt wird. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens ein Kind vorhanden ist, für das man den Kinderabsetzbetrag erhält.
 

Kinderfreibetrag 

Für Kinder, für die mehr als sechs Monate pro Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag oder ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, besteht seit der Veranlagung 2009 Anspruch auf einen Kinderfreibetrag. Er vermindert das steuerpflichtige Einkommen und wirkt sich daher nur in Höhe des jeweiligen Steuersatzes aus. Der Kinderfreibetrag gilt nur mehr bis zur Veranlagung für das Jahr 2018.

Der Kinderfreibetrag beträgt

  • 440 Euro jährlich, wenn er nur von einer Steuerpflichtigen/einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird.
  • 300 Euro pro Person, wenn er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht wird.
     

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus löst ab dem Jahr 2019 den Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten ab.

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag, d.h. er vermindert die zu zahlende Steuer, ist jedoch nicht negativsteuerfähig. Wer keine Steuern bezahlt, bekommt den Familienbonus Plus nicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen jedoch den Kindermehrbetrag (siehe unten).

Der Familienbonus Plus steht auf Antrag für jedes Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird und das sich ständig innerhalb eines Mitgliedstaates der EU, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält. Der Familienbonus Plus wird für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz indexiert. Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Familienbonus Plus.
 

Wie hoch ist der Familienbonus?

Der Familienbonus Plus beträgt (für Kinder in Österreich):

  • Bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 € – somit 1.500 € pro Jahr;
  • Nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,67 € – somit 500 € pro Jahr.
     

Geltendmachung in der Steuererklärung und Aufteilung

Mit der Steuererklärung kann der volle Absetzbetrag beantragt werden; alternativ kann er aber auch auf beide Elternteile (Anspruchsberechtigte) je zur Hälfte aufgeteilt werden. Die Aufteilung ist jeweils für das gesamte Kalenderjahr zu beantragen.

Für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr – bzw. bei Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe bis zum sechzehnten Lebensjahr – kann unter gewissen Voraussetzungen von den Anspruchsberechtigten eine Aufteilung von 90 % zu 10 % in den Jahren 2019 bis 2021 beantragt werden:

  • Für das Kind muss mehr als sechs Monate der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zustehen.
  • Es müssen entsprechende Kinderbetreuungskosten vorliegen.
  • Ein Elternteil hat im Kalenderjahr überwiegend die Kinderbetreuungskosten geleistet.
  • Dieser Elternteil muss weiters mindestens 1.000 € im Kalenderjahr an Kinderbetreuungskosten für das Kind geleistet haben.
     

Berücksichtigung in der Lohnverrechnung

Der Familienbonus Plus kann für Selbständige nur über die Steuererklärung beantragt werden, für Dienstnehmer*innen kann er auch schon über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Der*die Dienstnehmer*in muss dem*der Dienstgeber*in auf einem amtlichen Formular (E 30) das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigen. Diese Erklärung muss der*die Dienstgeber*in zum Lohnkonto nehmen.
 

NEU ab 2019: Kindermehrbetrag

Der Kindermehrbetrag von 250 € pro Jahr steht jenen Eltern zu, die keine Steuern oder sehr wenig Steuern zahlen, aber Anspruch auf den Familienbonus Plus hätten. Ergibt sich eine Einkommensteuer von unter 250 € und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, dann ist die Differenz zwischen der Steuer und 250 € als Kindermehrbetrag zu erstatten.

Wie der Familienbonus Plus ist auch der Kindermehrbetrag zu indexieren, wenn sich das Kind ständig im EU-/EWR-Ausland oder in der Schweiz aufhält. Werden (ganzjährig) steuerfreie Leistungen (Arbeitslosenentgelt, Notstandshilfe etc.) bezogen, steht der Kinderfreibetrag nicht zu.

 

Freiberuflich tätige Künstler*innen sind seit 2001 grundsätzlich als so genannte Neue Selbstständige bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) kranken- und pensionsversichert sowie bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) unfallversichert.

Für Gewinne ab 2016 besteht für Künstler*innen bzw. Neue Selbstständige nur mehr eine Versicherungsgrenze, ab der eine Pflichtversicherung eintritt (zuvor gab es zwei Grenzen). Diese orientiert sich an der Geringfügigkeitsgrenze für unselbstständig Beschäftigte und beträgt 5.710,32 € jährlich (seit 1.1. 2021).

 

 

Anmerkung der Autorin: Angaben ohne Gewähr. Informationen zusammengestellt von Mag.a Monika Manzl, Manzl Consulting Ges.m.b.H. & Co. KG, Vogelweiderstraße 20c, 6300 Wörgl, @emailwww.manzl-consulting.com.  

Eine Kooperation mit der TKI - Tiroler Kulturinitiativen