Gewerbeordnung

Buffet beim Konzert, Getränke beim Vereinsabend oder Kuchenverkauf bei Veranstaltungen: Kleinstgastronomie gehört in vielen Kulturvereinen zum Alltag. Steuerlich ist sie jedoch heikel, da gastronomische Tätigkeiten grundsätzlich als begünstigungsschädlicher Betrieb gelten können. Unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei einfachen Angeboten im Rahmen von Kulturveranstaltungen oder bei kleinen Vereinsfesten – sehen die Vereinsrichtlinien jedoch Ausnahmen vor. Ausgabe 3 der Reihe „Aus der Beratungspraxis“ zu steuerrechtlichen Fragen.
Gewerbeordnung Webinar Viele Kulturvereine betreiben im Rahmen ihrer Veranstaltungen oder Vereinslokale Ausschank, Barbetrieb bzw. Gastroangebote – mit dem Verständnis, dass dies im Sinne der Gemeinnützigkeit erfolgt. Zu beachten: Bei diesen Tätigkeiten kann die Gewerbeordnung (GewO) greifen, denn diese gilt auch für Vereine – unabhängig davon, ob sie gemeinnützig sind oder nicht.
Bar Getränke Auch wenn Vereine Speisen und Getränke nur „zum Selbstkostenpreis“ abgeben, ist Vorsicht geboten: Die Gewerbeordnung macht vor Vereinen nicht halt – unabhängig davon, ob sie gemeinnützig sind oder nicht. Sobald ein Verein wie ein Gastgewerbe wirkt, kann die Gewerbeordnung greifen. Und selbst die günstigen Getränke für Mitglieder können als wirtschaftlicher Vorteil gewertet werden. Vereinsrechtsexperte RA Dr. Thomas Höhne zur Gewerbeordnung als Zwickmühle für Vereine mit Barbetrieb.
Die IG Kultur Österreich fordert eine Ausnahme der Gewerbeordnung für Kulturvereine, die bei ihren Veranstaltungen Getränke und Speisen anbieten.