Kommunalsteuer und Vereine – ein Überblick

Die ORF Haushaltsabgabe hat der Kommunalsteuer neue Aufmerksamkeit verschafft. Ob ein Verein ORF Haushaltsabgabe zu zahlen hat, ist nämlich an die Pflicht Kommunalsteuer abzuführen geknüpft. Wann ist aber nun ein gemeinnütziger Kulturverein kommunalsteuerpflichtig und wann nicht? Wie so oft liegt der „Hund im Detail“, wie Steuerrechtsexperte Herr Mag. Saghy erklärt.

Kommunalsteuer und Vereine

 

Was ist die Kommunalsteuer?

Bei der Kommunalsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe, d.h. diese kommt den Gemeinden zugute. Dementsprechend besteht durchaus ein Wettbewerb, welche Gemeinde die Kommunalsteuer einheben darf. 
Beispiel: Ein Theaterverein mit Sitz in Wien veranstaltet ein Sommertheater in Eisenstadt => Die an der Aufführung beteiligten Dienstnehmer*innen sind in Eisenstadt anzumelden und die KommSt ist in Eisenstadt abzuführen.

Grundsätzlich unterliegen monatlich ausbezahlte Arbeitslöhne an Dienstnehmer*innen einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens der Kommunalsteuer (3%). RZ 553 der Vereins-Richtlinien (nachfolgend VereinsR) präzisiert hierzu: Ein Verein unterliegt der Kommunalsteuer, wenn er unternehmerisch tätig ist und in einer inländischen Betriebsstätte seines Unternehmens Dienstnehmer*innen iSd KommStG 1993 beschäftigt. 

Steuerpflichtig sind somit die Arbeitslöhne jener Dienstnehmer*innen, die im unternehmerischen Bereich eines Vereins tätig sind. 

 

Wann muss Kommunalsteuer bezahlt werden?

§ 3 KommStG 1993 knüpft an den Unternehmens- und Unternehmerbegriff iSd § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 UStG 1994 an. Danach umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des*r Unternehmers*in. Gewerblich oder beruflich ist jede selbständige, nachhaltige Betätigung zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. 
Keine Bedeutung im Bereich der Kommunalsteuer haben Liebhabereivermutungen. Daher zählen auch so genannte Liebhabereitätigkeiten zum Unternehmensbereich.

 

Abgrenzung unternehmerischer / Nicht-unternehmerischer Tätigkeit

Von zentraler Bedeutung ist daher die Abgrenzung der unternehmerischen Tätigkeit von der Nicht-unternehmerischen Tätigkeit. Nicht unternehmerisch tätig sind Vereine, wenn sie nur in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben tätig werden, ohne Einzelleistungen an die Mitglieder (oder Dritte) zu erbringen. Der betriebliche (=unternehmerische) Bereich umfasst hingegen alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten (Rz 461 VereinsR). 

IG Kultur: Nachhaltigkeit liegt bei wiederholter Tätigkeit vor, aber auch bereits bei einmaliger Tätigkeit, wenn auf Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann. Das bedeutet sobald Tätigkeiten öfters als einmalig durchgeführt werden, kann bereits von Nachhaltigkeit gesprochen werden.

 

Mit dem nichtunternehmerischen Bereich zusammenhängende Einnahmen sind z. B. echte Mitgliedsbeiträge, Spenden, Schenkungen, Erbschaften und Subventionen zur allgemeinen Förderung des Vereines (Rz 462 VereinsR). Ein Verein ist auch nicht unternehmerisch tätig, soweit er satzungsgemäße Gemeinschaftsaufgaben besorgt, für die er echte Subventionen, Spenden oder so genannte echte Mitgliedsbeiträge erhält. 

Hingegen ist der Verein insoweit unternehmerisch tätig, als er für im Rahmen eines Leistungsaustausches erbrachte Tätigkeiten Leistungsentgelte oder so genannte unechte Mitgliedsbeiträge erhält, da diesen Beiträgen eine konkrete Gegenleistung des Vereines an den Beitragszahler gegenübersteht. 

Demnach zählen bei gemeinnützigen Vereinen auch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs 2 BAO sowie vermögensverwaltende Tätigkeiten (z. B. Vermietung) zum unternehmerischen Bereich (Rz 570 VereinsR). Entbehrliche Hilfsbetriebe gemäß § 45 Abs 1 und 1a BAO sowie sonstige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemäß § 31 BAO oder gar Gewerbebetriebe gehören ohnedies jedenfalls auch zum unternehmerischen Bereich.

ACHTUNG: Auch Subventionen können zum unternehmerischen Bereich gehören (Subvention als indirektes Leistungsentgelt, siehe dazu Rz 439 bis 443 VereinsR). Im Gegensatz dazu ist ein Verein nichtunternehmerisch tätig, wenn er seine Leistungen unentgeltlich erbringt und erst die Subventionen den Verein in die Lage versetzen, seine nach dem Vereinszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können.

IG Kultur: Von unechten Subventionen spricht man, wenn daran ein konkreter Leistungsaustausch gekoppelt ist. Verpflichtet sich bspw. ein Verein mittels Vertrag für den Erhalt eines Zuschusses, eine konkrete Gegenleistung (kommt einer Beauftragung gleich) zu erbringen, ist dies unechten Subventionen zuzuordnen. 


 

Was wird zur Einhebung der Kommunalsteuer herangezogen?

Bemessungsgrundlage ist die in einem Kalendermonat ausbezahlte Summe der Bruttobezüge (inklusive Sachbezüge).
Da Vereine häufig sowohl einen unternehmerischen als auch einen nichtunternehmerischen Teil aufweisen und Dienstnehmer*innen in beiden Bereichen zum Einsatz kommen, ist eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage erforderlich. 
Sind die Dienstnehmer*innen entweder dem unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Teil eindeutig zuordenbar, so erfolgt die Aufteilung dadurch, dass nur jene Dienstnehmer*innen in die Kommunalsteuerpflicht einbezogen werden, die im unternehmerischen Teil tätig sind. Sind die Dienstnehmer*innen jeweils sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nicht unternehmerischen Bereich tätig, erfolgt die Aufteilung primär nach dem zeitlichen Einsatz.
Falls diese Aufteilung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, kann auch ein anderes sachliches Kriterium für die Aufteilung herangezogen werden (zB das Verhältnis der Einnahmen).

Wer ist von der Kommunalsteuer befreit?

Von der Kommunalsteuer befreit sind lediglich Vereine, soweit sie mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen. 
Hierbei ist das Wort „soweit“ so zu interpretieren, dass auch eine anteilige Kommunalsteuerpflicht bei einer teilweisen Verfolgung der genannten begünstigten Zwecke möglich ist. Demnach ist ein Verein, dessen Tätigkeit sich beispielsweise zu 30 % der Jugendfürsorge widmet, aus diesem Titel zu 30 % von der Kommunalsteuer befreit
„Mildtätige und/oder gemeinnützige Zwecke“ heißt, dass sich die Befreiung entweder auf die Mildtätigkeit allein oder auf die begünstigten gemeinnützigen Zwecke allein oder auf beide gleichzeitig verfolgten Zwecke erstrecken kann.
Welche Vereinsaktivitäten im Einzelnen unter die genannten Zwecke zu subsumieren sind, kann beispielhaft den VereinsR entnommen werden (RZ 40ff).

ACHTUNG: Bitte beachten Sie, dass eine gemeinnützige GmbH per se kraft Rechtsform „Unternehmer“ ist und daher eine Befreiung bei der Kommunalsteuer nur dann gegeben ist, wenn es eine explizite Befreiungsbestimmung gibt.

Um das Risiko von Kommunalsteuernachzahlungen zu minimieren, kann der Verein von sich aus eine Kommunalsteuerprüfung beantragen mit dem Ziel, gemeinsam mit der Abgabenbehörde die Höhe der Bemessungsgrundlage (= den Prozentsatz der steuerpflichtigen Arbeitslöhne) zu ermitteln bzw einen Berechnungsmodus bei wechselnden Verhältnissen festzulegen. Früher hat dies in Zusammenarbeit mit der Finanz sehr gut funktioniert. Leider mussten wir in letzter Zeit feststellen, dass es immer schwieriger wird, mit der Finanz einen Termin für eine derartige Prüfung zu finden. Wir führen dies darauf zurück, dass die Finanz, wie viele andere Branchen auch, unter Fachkräftemangel leidet und es keine direkten Sachbearbeiter gibt, die in dieser Sache zuständig wären. Andere Zwecke – und seien sie auch gemeinnützig – unterliegen nicht der Befreiung.

 

Welche Erleichterungen gibt es?

Folgende Erleichterung bestehen für alle Dienstgeber*innen (d.h. nicht nur für Vereine):

  • bis € 1.095 Bruttolohnsumme besteht keine Kommunalsteuerpflicht,
  • zwischen € 1.095 und € 1.460 Bruttolohnsumme können € 1.095 abgezogen werden und
  • erst ab € 1.460 Bruttolohnsumme besteht volle Kommunalsteuerpflicht.

     

Wie wird die Kommunalsteuer geprüft?

Die Kommunalsteuer wird im Rahmen der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben geprüft. Diese Prüfung erfolgt durch Mitarbeiter*innen des Finanzamtes sowie der Gesundheitskasse. Da diese meist keine Spezialisten für die Kommunalsteuer sind, wird von ihnen häufig eine Kommunalsteuerpflicht für sämtliche Dienstnehmer*innen festgesetzt und gleichzeitig auf die Möglichkeit einer nachfolgenden Prüfung durch die Gemeinde verwiesen, mit der genaue und oft verminderte Kommunalsteuer vorgeschrieben wird. Gerade für Vereine kann es daher durchaus sinnvoll sein, sich genauer mit der Materie auseinanderzusetzen, um nicht zu viel Kommunalsteuer entrichten zu müssen.

 

Fazit IG Kultur: Kulturarbeit ist Arbeit – und meist kommunalsteuerpflichtig

Die Praxis zeigt deutlich: Sobald ein Kulturverein Dienstnehmer*innen beschäftigt, greift in der Regel die Kommunalsteuerpflicht. Denn: Wo eine nachhaltige Tätigkeiten (Angebot) im Rahmen eines Leistungsaustausches besteht – etwa bei der Durchführung von Workshops, Veranstaltungen oder Projekten mit konkreter Gegenleistung – wird dies steuerrechtlich als unternehmerische Tätigkeit gewertet. Die Folge: Der Verein gilt als Unternehmen im Sinne des Kommunalsteuergesetzes und ist zur Abfuhr der Kommunalsteuer verpflichtet.

IG Kultur: Nicht jeder Fall ist gleich – die Einzelfallprüfung bleibt unerlässlich. Kulturarbeit bewegt sich oft in komplexen Strukturen, in denen künstlerisches Engagement, gesellschaftlicher Mehrwert und wirtschaftliche Aspekte ineinandergreifen. Die Frage, ob ein Verein tatsächlich als Unternehmen im Sinne des Kommunalsteuergesetzes einzustufen ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es gilt daher, die tatsächlichen Verhältnisse jedes einzelnen Vereins genau zu prüfen, bevor steuerrechtliche Konsequenzen gezogen werden.

 

Das betrifft fast alle Kulturinitiativen, die über rein ehrenamtliche Strukturen hinausgehen. Egal ob Theaterverein, soziokulturelles Zentrum, Medienwerkstatt, Musikverein, Literaturhaus oder Community-Radio – überall dort, wo Dienstverhältnisse bestehen und Aktivitäten nicht rein auf Spenden oder echte Mitgliedsbeiträge gestützt sind, besteht Kommunalsteuerpflicht. 

Im Gegensatz zu anderen Steuerarten spielt es für die Kommunalsteuer keine Rolle, ob es sich um:

  • entbehrliche oder unentbehrliche Hilfsbetriebe handelt,
  • eine Liebhabereivermutung vorliegt oder
  • die Tätigkeit begünstigungsschädlich im Sinne der Bundesabgabenordnung ist.

Einzig ausschlaggebend ist die Frage: Gibt es einen nachhaltigen Leistungsaustausch? Wenn ja – etwa durch Teilnahmegebühren, unechte Mitgliedsbeiträge oder zweckgebundene Fördermittel mit konkreter Gegenleistung – dann unterliegt der Verein mit diesem Bereich der Kommunalsteuerpflicht. Gemeinnützigkeit schützt hier nicht.

Für Kulturvereine heißt das: Die Beschäftigung von Personal – selbst im Rahmen klar gemeinnütziger Zielsetzungen – führt häufig zur Pflicht zur Kommunalsteuerzahlung. Das trifft auch kleine Vereine, die lediglich punktuell Veranstaltungen oder Bildungsangebote organisieren.


 Mag. Hannes Saghy
… ist Steuerberater bei JUNIA Wirtschaftstreuhand Steuerberatungs KG – Spezialisierung Künstler*innen und Vereine.


 

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