Neue Grenzwerte, Steuersätze und Pauschalen ab 01.01.2025

Mit Beginn des Jahres 2025 treten wichtige Anpassungen bei den Beitragsgrenzen, Steuersätzen und Pauschalen in Kraft, die für Kulturvereine von Bedeutung sind. Änderungen betreffen unter anderem die Geringfügigkeitsgrenze, die Kleinunternehmerregelung, Anpassungen beim Kilometergeld und der Reisekostenpauschale. Was sich geändert hat und in welcher Höhe, haben wir hier für euch zusammengestellt.

Änderungen relevanter Grenzwerte, Steuersätze und Pauschalen ab 01.01.2025 – Was ihr wissen müsst

 

  • Geringfügigkeitsgrenze
    551,10 €
     
  • Körperschaftssteuer (KÖST)
    Der Körperschaftssteuersatz liegt ab 2025 bei 23% und wird vom Einkommen berechnet – der abziehbare Jahresfreibetrag für steuerlich begünstigte Vereine von 10.000 € bleibt unverändert. 
     
  • Kleinunternehmerregelung
    Die Umsatzgrenze wird ab 01.01.2025 auf 55.000 € brutto erhöht.
    Die Toleranzgrenze wurde von 15% auf 10% gesenkt.

    Die Kleinunternehmerregelung bedeutet, dass keine Umsatzsteuerpflicht eintritt, wenn der umsatzsteuerpflichtige Umsatz einer Organisation einen bestimmten Wert nicht übersteigt.  Gemeinnützige Vereine sind in der Regel im unmittelbaren Vereinsbereich – unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben – umsatzsteuerbefreit. Führt der Verein jedoch auch einen witschaftlichen Geschäftsbetrieb, also begünstigungsschädlichen Hilfsbetrieb, ist er für diesen Bereich umsatzsteuerpflichtig. D.h. für jene Bereiche greift dann die Kleinunternehmerregelung. Wurde die Umsatzgrenze im Jahre 2024 noch mit 35.000 € netto bzw. dann 42.000 € brutto, sind es 2025 nun 55.000 € brutto – d.h. Einnahmen bis 55.000 €!

    Wesentlich in diesem Zusammenhang ist auch die Änderung der Toleranzgrenze. Die Toleranzgrenze wurde von 15% auf 10% gesenkt. Im Falle des Überschreitens dieser Toleranzgrenze wird nur der die Toleranzgrenze überschreitende Umsatz sowie alle darüber hinaus gehenden Umsätze umsatzsteuerpflichtig . Eine Rückwirkung auf den Jahresbeginn entfällt. Die bis zum Überschreiten der Grenze getätigten Umsätze bleiben somit steuerfrei. 

    Ebenfalls neu ist, dass die bisherige 5-Jahresbetrachtung fällt (einmal zulässige Überschreitung innerhalb der Toleranzgrenze innerhalb von fünf Jahren). Stattdessen wird der Umsatz des vorangegangenen Jahres als auch der des laufenden Jahres herangezogen, der für die Kleinunternehmerregelung die Umsatzgrenze von 55.000 € jährlich nicht übersteigen darf. Wird die Kleinunternehmergrenze von 55.000 € überschritten, jedoch nicht die Toleranzgrenze von 10%, so ist die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres vollumfänglich anwendbar. Erst für das Folgejahr gilt die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr. 

    Zum Beispiel: Wird im November die Umsatzsteuergrenze von 55.000 € überschritten, bleibt jedoch unter 60.500 € ( = inklusive der 10% Toleranzgrenze), bleibt die Umsatzsteuerbefreiung bis Jahresende aufrecht. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Umsätze den Betrag von 60.500 € überschritten wird, sind alle Rechnungen umsatzsteuerpflichtig. Im Folgejahr greift die Kleinuntnernehmerbefreiung jedenfalls nicht mehr. 

    Hinweis: auch für grenzüberschreitende Tätigkeiten von Vereinen wurden Neuerungen bzgl. der Kleinunternehmerregelung Neuerungen eingeführt (z.B. Möglichkeit die Kleinunternehmer-Regelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu nutzen, sofern die jeweiligen nationalen Bedingungen dafür erfüllt werden und der Schwellenwert von 100.000 € EU-weitem Umsatz nicht überschritten wird).  
     

  • Änderungen Kilometergeld / Reisekostenpauschale

    Ab 2025 beträgt das amtliche Kilometergeld unabhängig vom Verkehrsmittel einheitlich 0,50 € pro Kilometer. Diese Vereinfachung ermöglicht auch die Berücksichtigung ökologischer Alternativen wie dem Fahrrad. 
    Maximale Geltendmachung von 30.000 Kilometern für motorisierte Fahrzeuge bzw. 3.000 Kilometer für Fahrräder.
    Anhebung des Mitfahrer*innen-Zuschlags von 0,05 € auf 0,15 € pro Kilometer.

    Die steuer- und beitragsfreien Tagesgelder für Inlandsreisen wurden von 26,40 € auf 30,00 € pro Tag und die Nächtigungsgelder von  15,00 € auf 17,00 € angehoben. 

    Als Alternative zum Ersatz der tatsächlichen Fahrtkosten, besteht ab 01.01.2025 die Möglichkeit eines pauschalen Fahrtkostenersatzes bei Verwendung von "Massenbeförderungsmitteln" bei Dienstreisen. Die Höhe der steuer- und beitragsfreien pauschalen Fahrtkostenvergütung ist nach einer der folgenden zwei Berechnungsmethoden zulässig: 

    • entweder dem Beförderungszuschuss gemäß § 7 Abs. 5 Reisegebührenvorschrift (RGV) der Bundesbediensteten. Der Beförderungszuschuss gemäß § 7 Abs. 5 RGV beträgt:
      0,50 Euro pro Kilometer für die ersten 50 km.
      0,20 Euro pro Kilometer für die nächsten 250 km.
      0,10 Euro pro Kilometer für jeden weiteren km.
      Hinweis: Insgesamt darf der abgabenfreie Beförderungszuschuss je Wegstrecke 109,00 Euro nicht übersteigen.
    • oder den fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (zum Beispiel ÖBB-Ticket 2. Klasse). 

    Die pauschale Fahrtkostenvergütung ist jedoch mit maximal 2.450,00 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. 
     

➪ Vorlagen für Reisekostenersätze findet ihr HIER



Zur Erinnerung: Nicht neu, jedoch ebenfalls zu beachten ist die Erhöhung der Umsatzgrenze 2024 für die „automatische Ausnahmegenehmigung“:

  • Ausnahmeregelung
    Ein gemeinnütziger Verein ist grundsätzlich im unmittelbaren Vereinsbereich steuerlich begünstigt. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe – begünstigungsschädliche Tätigkeiten – eines Vereins unterliegen jedoch grundsätzlich der Steuerpflicht. Damit die steuerliche Begünstigung für den unmittelbaren Vereinsbereich nicht verloren geht, braucht es eine Ausnahmegenehmigung.

    Ausnahmegenehmigungen (§ 44 Abs. 2 BAO, § 45a BAO)
    Die Umsatzgrenze für begünstigungsschädliche Betriebe wurde von 40.000 € auf 100.000 € erhöht („automatische Ausnahmegenehmigung“ gem. § 45a BAO). Bis zu dieser Umsatzgrenze dürfen begünstigungsschädliche Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne eigenes eine Ausnahmegenehmigung beim zFinanzamt beantragen zu müssen. 
    Bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 100.000 €  kann eine Ausnahmegenehmigung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die Ausnahmegenehmigung kann ganz oder teilweise erteilt werden, wenn die Erreichung des gemeinnützige Zwecks des Vereins ansonsten gefährdet oder gar vereitelt wäre. Die Ausnahmegenehmigung kann sowohl für Zeiträume ab der Antragstellung aber auch rückwirkend für noch nicht veranlagte Zeiträume gewährt werden.

 


Nähere Details und Infos zu Vereine und Steuern findet ihr in der Broschüre Kulturverein Gründen und Betreiben

Sollten Fragen bleiben, beraten wir euch gerne! Terminvereinbarung unter beratung@igkultur.at bzw. unter der Nummer 0650 5037120! 

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